§ 27 K-LSchV § 27

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Schriftliche Überprüfungen, die ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln haben, sind:

a)

informelle Tests,

b)

standardisierte Tests,

c)

Diktate in der Unterrichtssprache, in der lebenden Fremdsprache und im Informatikunterricht.

(2) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.

(3) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe und dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.

(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 lit. a und c darf, ausgenommen in den Unterrichtsgegenständen Unternehmensführung und Rechnungswesen, Angewandte Informatik, 25 Minuten nicht überschreiten.

(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c in jedem Unterrichtsgegenstand, ausgenommen im Unternehmensführung und Rechnungswesen, Angewandte Informatik darf in den lehrgangsmäßig geführten Schulstufen höchstens 30 Minuten im Unterrichtsjahr, ansonsten höchstens 50 Minuten im Semester betragen.

(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.

(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An lehrgangsmäßig geführten Schulstufen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.

(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.

(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a und b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.

(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.

(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig in Bewegung und Sport.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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