§ 37e K-LSchV

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Klausurarbeit findet an den in § 56c des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 genannten Terminen statt. Als Prüfungsgebiete kommen die in § 37b lit. a genannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.

(2) Die Klausurarbeit hat folgende schriftliche Teilprüfungen zu umfassen:

a)

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“, welche 180 Minuten zu dauern hat und schriftlich zu erstellen ist;

b)

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“, welche 180 Minuten zu dauern hat und entweder grafisch oder schriftlich oder mündlich und praktisch abzulegen ist.

(3) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff eines Pflichtgegenstandes aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, wobei das Schwergewicht in der praktischen Tätigkeit zu liegen hat.

(4)      Der Prüfungskandidat ist berechtigt, das Prüfungsgebiet der Fachklausur aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung zu wählen. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht, legt der Schulleiter oder die Schulleiterin das Prüfungsgebiet fest.

(5) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

(6) Für die Prüfungsgebiete der Klausurarbeit haben die Prüfer eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung bzw. können die Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert.

(7) Der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfsmittel und Arbeitsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfsmittel und Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Der Aufgabenstellung sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen. Bei mangelnder Eignung der Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfsmittel und Arbeitsmittel hat die zuständige Schulbehörde eine Ergänzung oder die Vorlage einer neuen Aufgabenstellung einzuholen.

(8) Die festgesetzte Aufgabenstellung ist vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.

(9) Im Rahmen der Klausurarbeit sind dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Prüfungsaufgaben zu stellen. Diese müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen enthalten.

(10) Die Prüfungsaufgabe kann an einzelne oder an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
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