(1) Für Privatschulen, an denen eine andere als die deutsche Sprache als Unterrichtssprache zulässig ist (§ 50 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 mit der Maßgabe, dass neben dem Text in deutscher Sprache auch der Text in der entsprechenden Unterrichtssprache verwendet werden kann.
(2) Für Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 mit der Maßgabe, dass der Unterdruck gemäß § 38 Abs. 9 nicht verwendet werden darf.
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