(1) Für die Abwahl eines Klassensprechers bzw. Schulsprechers sind die §§ 79, 80, 81 Abs. 1 und 83 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. § 81 Abs. 2 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass als Wahlzeugen die beiden Erstunterfertigten des Verlangens berufen sind. Bei der Anwendung der genannten Bestimmungen auf die Abwahl des Schulsprechers (seines Stellvertreters) tritt an die Stelle des Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer.
(2) Der Klassensprecher bzw. Schulsprecher ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der zur Abwahl Berechtigten gemäß § 91 beschließt.
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