Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Hinsichtlich der Erziehungsmittel gelten die Bestimmungen des § 63 sinngemäß.
(2) Wird eine Verwarnung ausgesprochen, kann zusätzlich ein Ausgeh- bzw. Urlaubsverbot verhängt werden.
In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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