(1) Eine Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen aus gesundheitlichen Gründen (§ 46 Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) kann in der ersten Schulstufe an Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c bis zur Höchstdauer von drei Monaten, an Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d bis zur Höchstdauer von 30 Prozent des Gesamtstundenausmaßes, ansonsten bis zur Höchstdauer von sechs Monaten in allen Pflichtgegenständen gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist in diesen Fällen eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 54 Abs. 2 und 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.
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