§ 23 K-LSchV § 23

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht betreffen den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.

(2) Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf:

a)

Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

b)

Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

c)

Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von Sachverhalten,

d)

Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden,

e)

die Durchführung von Arbeiten und sonstigen Tätigkeiten praktischer Art.

(3) In die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers sind auch

a)

Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit,

b)

Leistungen des Schülers bei Alleinarbeit einzubeziehen.

(4) Aufzeichnungen über diese Feststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht erforderlich ist.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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