Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Haben mehr als zwei Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen auf sich vereinigt, alle anderen aber weniger, so entscheidet das Los, zwischen welchen beiden Kandidaten eine Stichwahl stattzufinden hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch in diesem Falle das Los.
0 Kommentare zu § 82 K-LSchV