Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Ergebnis der Abwahl ist nach Verkündung durch den Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder den von ihm beauftragten Lehrer in der Klasse bzw. in der Schule anzuschlagen. Die Abwahl des Klassensprechers ist überdies im Klassenbuch zu vermerken.
In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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