(1) Dieses Gesetz ordnet die Bewirtschaftung der Abfälle zur Vermeidung, Verminderung und Entsorgung von Abfällen und regelt die Ausschreibung von Abfallgebühren zur Deckung des Aufwandes der Bewirtschaftung der Abfälle.
(2) Die Bewirtschaftung der Abfälle im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Art der Bereitstellung und Durchführung der Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Abfällen und die Planung der Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
a) | die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) sowie von nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese durch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, geregelt sind; | |||||||||
b) | Abwasser im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002; | |||||||||
c) | gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre; | |||||||||
d) | Kohlendioxid im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2a AWG 2002; | |||||||||
e) | bergbauliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002; | |||||||||
f) | radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969; | |||||||||
g) | Körper von Tieren und sonstige tierische Nebenprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a und b AWG 2002; | |||||||||
h) | Sprengstoffabfälle aus dem zivilen und militärischen Bereich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 AWG 2002; | |||||||||
i) | nicht kontaminierte Sedimente und Böden im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 AWG 2002: | |||||||||
j) | Stoffe, die für die Verwendung als Einzelfuttermittel bestimmt sind, im Sinne des Art. 2 lit. e der Abfall-Richtlinie 2008/98/EG. |
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten Siedlungsabfälle, die nicht gefährlich sind (Art. 3 Z 2a in Verbindung mit Z 2b der Abfall-Richtlinie 2008/98/EG), und Klärschlamm.
(2) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe:
a) | als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie | |||||||||
aa) | in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind, | |||||||||
bb) | durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und | |||||||||
cc) | ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist; | |||||||||
b) | als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist; | |||||||||
c) | als Betriebsmüll gelten die sonstigen nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, insbesondere die Abfälle aus Gewerbe und Industrie, der Land- und Forstwirtschaft, aus Anstalten, aus öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie nicht Haus- oder Sperrmüll sind; | |||||||||
d) | als Altstoffe gelten die nicht gefährlichen Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002. |
(3) Als Klärschlamm gelten die Rückstände aus der Reinigung oder Behandlung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sandfanginhalte.
Feststellungsverfahren
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Haus- oder Sperrmüll, Betriebsmüll oder Klärschlamm (§ 2 Abs 2 lit a bis c oder 3) im Sinne dieses Gesetzes ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers der Sache oder von Amts wegen die Zuordnung zu einer der genannten Abfallarten mit Bescheid festzustellen.
(1) Die Landesregierung hat für das Land Kärnten zur Umsetzung und zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102) ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu geben. Das Abfallwirtschaftskonzept ist längstens alle sechs Jahre fortzuschreiben und an die abfallwirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat jedenfalls Aussagen zu enthalten über
a) | den gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Art und Menge der anfallenden Abfälle, | |||||||||
b) | die Beschreibung von aktuellen Entwicklungen und Tendenzen in der Abfallwirtschaft, | |||||||||
c) | Strategien der Abfallvermeidung und -verringerung, | |||||||||
d) | die Anforderungen und Systeme für die Sammlung und Abfuhr von Abfällen, | |||||||||
e) | die Darstellung der Verwertungs- und Behandlungswege und die erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung von Abfällen, | |||||||||
f) | die zur geordneten Entsorgung der anfallenden Abfälle erforderlichen öffentlichen und sonstigen Behandlungsanlagen, | |||||||||
g) | Maßnahmen der Umweltberatung und der Öffentlichkeitsarbeit, | |||||||||
h) | den Beitrag des Landes Kärnten zur Erreichung der unionsrechtlichen Zielvorgaben im Bereich des Siedlungsmülls, | |||||||||
i) | Maßnahmen zur Bekämpfung, Verhinderung und Entfernung jeglicher Form von Vermüllung, | |||||||||
j) | Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen. |
(3) Vor der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind jedenfalls die Abfallwirtschaftsverbände und die gesetzlichen Interessenvertretungen, die von Maßnahmen des Abfallwirtschaftskonzeptes berührt werden sollen, zu hören.
(4) Die Gemeinden und die Abfallwirtschaftsverbände haben der Landesregierung die für die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes erforderlichen Angaben, personenbezogenen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls alle sechs Jahre anlässlich der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes über die aufgrund des vorhergehenden Abfallwirtschaftskonzeptes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Abfallbericht).
Besondere Maßnahmen der
Abfallvermeidung und Umweltberatung
(1) Das Land Kärnten, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die vom Land Kärnten eingerichtet sind oder von der Landesregierung verwaltet werden, haben im Rahmen des Beschaffungswesens Arbeitsmaterial und Gebrauchsgüter aus solchen Stoffen zu erwerben, die bei der Erzeugung, Verwendung und bei der geordneten Abfallbehandlung den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft weitgehend entsprechen und möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen. Im Beschaffungswesen sind Recyclingprodukte jedenfalls dann anstelle von neuen Produkten anzuschaffen, wenn sie nicht wesentlich teurer sind und den vorgesehenen Verwendungszweck in gleicher Weise erfüllen.
(2) Das Land Kärnten und die Gemeinden haben weiters darauf hinzuwirken, dass Unternehmungen, die das Land oder die Gemeinden betreiben oder an denen dem Land oder den Gemeinden im überwiegenden Ausmaß die Anteilsrechte zustehen, in gleicher Weise vorgehen, wie dies in Abs 1 angeführt ist.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband hat in seinem Entsorgungsbereich die Bevölkerung, Haushalte, Betriebe, Anstalten, sonstige Arbeitsstellen und die Gemeinden in Angelegenheiten der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie in sonstigen Angelegenheiten der Umwelt zu informieren und zu beraten, soweit das der Unterstützung der Aufgaben des Abfallwirtschaftsverbandes dient (Umweltberatung im Abfallbereich). Der Abfallwirtschaftsverband hat sich zum Zweck der Beratung fachlich geeigneter Personen (Umweltberater im Abfallbereich) oder Einrichtungen zu bedienen.
(1) Das Land Kärnten hat als Träger von Privatrechten insbesondere zu fördern:
a) | die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen, | |||||||||
b) | die Ausbildung von Umweltberatern und | |||||||||
c) | die Aufklärung über abfallwirtschaftliche Zielsetzungen durch Informationen und bewusstseinsbildende Maßnahmen der Bevölkerung und durch vorbildliche Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung, | |||||||||
d) | die Reparatur und Wiederverwendung von Produkten, | |||||||||
e) | Maßnahmen zur Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln sowie zu deren Umverteilung. |
(2) Das Land Kärnten und durch Landesgesetz eingerichtete Fonds haben im Rahmen von Förderungsmaßnahmen vor allem auf jene Unternehmen Bedacht zu nehmen, die solche Produkte erzeugen, die bei ihrer Verwendung im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Umweltbelastungen hervorrufen oder deren Abfälle leichter einer Abfallverwertung zugeführt werden können.
(3) Auf eine Gewährung von Förderungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Für die Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr.102, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen Anwendung finden.
(2) Soweit es sich um Bioabfälle aus höchstens zehn Haushalten oder um mengen- oder zusammensetzungsmäßig vergleichbare Abfälle aus Betrieben handelt, können diese gemäß § 18 im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder Betriebstätten vom Inhaber der Abfälle verwertet werden.
(3) Die Entsorgung und Verwertung von Klärschlamm, Bioabfall- und Grünabfallkompost haben nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes zu erfolgen.
(4) Soweit dies nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dürfen zur Verfütterung geeignete Abfälle an Tiere verfüttert werden.
Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze
(1) Die Gemeinde hat im Ortsbereich im Sinne des § 3 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 auf uneingeschränkt allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die dem regelmäßigen Aufenthalt von Menschen dienen, wie öffentlich zugänglichen Erholungsflächen, Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sportplätzen, Wanderwegen, öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht zu Betriebsanlagen gehören, Müllbehälter und erforderlichenfalls Sammelbehälter zur Aufnahme der dort anfallenden Abfälle aufzustellen und diese Abfälle zu entsorgen.
(2) Die Aufstellung der Müll- und Sammelbehälter hat soweit als möglich auf öffentlichem Grund zu erfolgen.
Eigentumsübergang
(1) Eigentum an Abfällen kann durch Zueignung (§ 382 ABGB) erwerben:
a) | bei Abfällen, für die eine öffentliche Müllabfuhr nach diesem Gesetz eingerichtet ist, der Betreiber der Abfuhreinrichtung, und zwar mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der Müllabfuhr; | |||||||||
b) | bei Abfällen, die in einer bewilligten Behandlungsanlage entsorgt werden, der Betreiber der Behandlungsanlage, und zwar mit der Übernahme der Abfälle; | |||||||||
c) | bei den zur Behandlung von den übrigen Abfällen getrennt gesammelten Abfällen der über die Sammelbehälter Verfügungsberechtigte, und zwar mit der Einbringung in die Sammelbehälter bzw. der Abgabe am Sammelplatz; | |||||||||
d) | bei Abfällen, die auf Grund einer Rücknahmeverpflichtung zurückgegeben werden, der zur Rücknahme Verpflichtete. |
(2) Der Übergang des Eigentums bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die bei der Abfuhr oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hiefür nicht vorgesehene Abfallbehälter verursacht worden sind.
Verpflichtung von Gemeinden
und Abfallwirtschaftsverbänden
(1) Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände sind nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.
(2) Die Gemeinde und die Abfallwirtschaftsverbände können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.
(3) Gemeinden können sich zur Besorgung von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 84 Abs 1 bis 11 und 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Abs 2 gilt sinngemäß für diese Gemeindeverbände.
(4) Die in einem Abfallwirtschaftsverband zusammengeschlossenen Gemeinden dürfen durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte privatwirtschaftliche Aufgaben der Abfallwirtschaft, die solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden sind, dem Abfallwirtschaftsverband übertragen. Die Aufgaben, die durch den Abfallwirtschaftsverband besorgt werden, sind in der Geschäftsordnung zu umschreiben. Mit der Genehmigung der Geschäftsordnung durch die Landesregierung (§ 53 Abs 2 lit a) gehen die Aufgaben auf den Abfallwirtschaftsverband über.
Die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz ergebenen Rechte und Pflichten – mit Ausnahme jener aus Entscheidungen nach dem 12. Abschnitt – haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht § 58 Abs. 3 anderes bestimmt..
Duldungspflicht
Die Eigentümer der Grundstücke haben das Betreten der Grundstücke durch die mit der Sammlung und Abfuhr der Abfälle betrauten Personen zum Zwecke der Aufstellung oder der Anbringung sowie der Entleerung der Müllbehälter im unbedingt erforderlichen Umfang zu dulden.
Nutzungsberechtigte und Bauwerke
auf fremdem Grund
Die für die Grundstückseigentümer geltenden Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes gelten in gleicher Weise für Personen, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder die es verwalten. Bei Bauwerken als Zugehör eines Baurechts gelten diese Bestimmungen auch für die Eigentümer der Bauwerke.
Einbringung in Abfall- und Sammelbehälter
Das Einbringen von Abfällen in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehenen Abfall- oder Sammelbehälter und das Einbringen heißer Abfälle in Abfallbehälter der Müllabfuhr ist verboten. Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Behälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
4. Abschnitt
Erfassen von Abfällen
Entsorgung durch Rückgabe
Besteht eine durch Rechtsvorschriften angeordnete Verpflichtung zur Rücknahme oder Rückgabe von Abfällen, so ist die nach diesem Gesetz in Betracht kommende Entsorgung von Abfällen nicht zulässig.
Dezentrale Sammelstellen für Altstoffe
(1) Erfolgt die Sammlung von einzelnen Altstoffen in dezentralen Sammelbehältern, so sind diese in ausreichender Anzahl an für jedermann leicht zugänglichen Stellen und, entsprechend der voraussichtlich anfallenden Masse, für mehrere Altstoffe an gemeinsamen Örtlichkeiten aufzustellen oder anzubringen (Dezentrale Sammelstellen). Die dezentralen Sammelbehälter sind so aufzustellen oder anzubringen, dass durch ihren Betrieb keine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Keime, Geruch, Staub oder Lärm oder eine sonstige Beeinträchtigung der Umwelt eintritt.
(2) Derjenige, der die Sammlung von Altstoffen durchführt, ist verpflichtet, für die zeitgerechte Aufstellung der dezentralen Sammelbehälter in ausreichender Anzahl, für ihre rechtzeitige Entleerung und für ihre Entfernung zu sorgen, dass eine Überfüllung der Sammelbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Aufstellungsorte der dezentralen Behälter ortsüblich zu verlautbaren.
(4) Die Aufstellung der dezentralen Sammelbehälter hat möglichst auf öffentlichem Grund zu erfolgen.
Einzelbehälter für Altstoffe
(1) Erfolgt die Sammlung von bestimmten Altstoffen, für die aufgrund des § 23 Abs 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102, eine getrennte Sammlung zu erfolgen hat, in besonderen Behältern auf jedem bebauten Grundstück des Abholbereiches (§ 20 Abs 2), so sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die beigestellten, gesonderten Behälter aufzustellen oder anzubringen, zu den Abfuhrterminen zur Entleerung bereitzuhalten und in ordentlichem Zustand zu erhalten. Werden als gesonderte Behälter Säcke vorgesehen, so gilt als Behälter der Sack einschließlich der zu seiner Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung. Die Behälter sind so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind und dass durch die Sammlung und die Abfuhr keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft eintritt.
(2) Kommen die Grundeigentümer ihrer Verpflichtung gemäß Abs 1, die beigestellten, gesonderten Behälter aufzustellen oder anzubringen oder zu den Abfuhrterminen zur Entleerung bereitzuhalten, nicht nach, so hat die Gemeinde die Aufstellung dieser Behälter oder ihre Bereithaltung zu den Abfuhrterminen zur Entleerung mit Bescheid anzuordnen.
(1) Erfolgt die Verwertung von Bioabfällen aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge oder Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder der Betriebstätte der Inhaber der Abfälle (Eigenkompostierung), sind die Grundeigentümer nach einer Anzeige gemäß Abs. 2 von der Verpflichtung des Aufstellens oder der Anbringung eines Einzelbehälters (§ 17) ausgenommen.
(2) Besteht eine Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Bioabfällen aufgrund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, ist vom Grundeigentümer die Durchführung der Eigenkompostierung von Bioabfällen der Gemeinde anzuzeigen.
(3) Werden durch die Eigenkompostierung die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 verletzt, hat der Bürgermeister die Beseitigung der wahrgenommenen Mängel anzuordnen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Eigenkompostierung zu untersagen. Wird die Eigenkompostierung untersagt und bestehen Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von Bioabfällen gemäß Abs. 2, so erlischt die Ausnahme von den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen.
(1) Der Abfallwirtschaftsverband hat im Falle einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in seinem Entsorgungsbereich für die Sammlung und Abfuhr der einer von den übrigen Abfällen getrennten Entsorgung zuzuführenden Altstoffe zu sorgen, soweit durch diese Rechtsvorschriften nicht besondere Anordnungen zur Durchführung der Sammlung getroffen werden.
(1a) Soweit der Abfallwirtschaftsverband für eine von den übrigen Abfällen getrennte Sammlung und Abfuhr von Altstoffen sorgt, haben sich die Haushalte ausschließlich dieser zu bedienen.
(2) Fallen auf einem Grundstück Altstoffe in einer Menge an, die den üblichen Anfall in einem Haushalt erheblich übersteigt, dürfen hiefür die vom Abfallwirtschaftsverband zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Altstoffsammlung nur mit Zustimmung des Abfallwirtschaftsverbandes in Anspruch genommen werden. Liegt eine derartige privatrechtliche Zustimmung nicht vor, ist der Altstoff durch denjenigen, bei dem er anfällt, zu entsorgen.
5. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Haus-
und Sperrmüll
Einrichtung der Sammlung und Abfuhr
(1) Die Gemeinde hat für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten.
(2) Die Eigentümer von Grundstücken haben sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen (§ 23) durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).
(3) Zur Beratung der Haushalte über die Umsetzung der Grundsätze der Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102, und jener Betriebe, deren Betriebsmüll nach § 25 Abs 2 oder 3 entsorgt wird, können sich die Gemeinden fachlich geeigneter Personen (Umweltberater im Abfallbereich) oder fachlich geeigneter Einrichtungen bedienen.
Sonderbereich
(1) Der Gemeinderat hat in der Abfuhrordnung (§ 24) Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung von der Müllabfuhr der Haus- und Sperrmüll nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, von der Abholung der Abfälle auszunehmen (Sonderbereich).
(2) Der Sonderbereich ist in einer übersichtlichen Plandarstellung als Anhang zur Abfuhrordnung darzustellen.
(3) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- und Sperrmüll zu den von der Gemeinde hiefür vorgesehenen Sammelplätzen oder zu den von der Gemeinde hiefür bereitgestellten Großbehältern zu verbringen.
Müllbehälter
(1) Für die Sammlung des Hausmülls sind unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung.
(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 24) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.
(3) Im Abholbereich sind die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie, sofern nicht Anordnungen gemäß § 24 Abs 2 lit c getroffen wurden, sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind und dass durch die Sammlung und Abfuhr keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft eintritt.
(4) Die Müllbehälter sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets der Art des Müllbehälters entsprechend geschlossen werden können.
Abfuhrtermine
(1) Die Sammlung und Abfuhr des Hausmülls hat in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müllbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.
(2) Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des durchschnittlich anfallenden Sperrmülls erforderlich ist.
(3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, dass Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung abgeführt wird.
Abfuhrordnung
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (§ 4) eine Abfuhrordnung zu erlassen.
(2) Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:
a) | die Festlegung jener Grundstücke, die im Sonderbereich liegen; | |||||||||
b) | die Festlegung der Sammelplätze und der Standorte der Großraumbehälter zur Sammlung des Hausmülls aus dem Sonderbereich; | |||||||||
c) | die Festlegung der Art der für die Sammlung des Hausmülls auf den bebauten Grundstücken zu verwendenden Müllbehälter sowie den Bereitstellungsort für deren Entleerung, wenn der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich ist; | |||||||||
d) | die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich, wobei diese unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechend der Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festzulegen sind und die Mindestanzahl von einem Müllbehälter (§ 22 Abs 2) nicht unterschritten werden darf; | |||||||||
e) | die Festlegung der Art der Sammlung des Sperrmülls; | |||||||||
f) | Bestimmungen über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter; | |||||||||
g) | die Festlegung, ob die Müllbehälter von den Eigentümern der bebauten Grundstücke selbst zu beschaffen sind und inwieweit ihr Bezug zum Selbstkostenpreis nur über die Gemeinde erfolgen darf, ob die Müllbehälter von der Gemeinde oder demjenigen, dessen sich die Gemeinde bedient, beigestellt werden; | |||||||||
h) | die Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren. |
(3) Bestehen für ein bebautes Grundstück im Hinblick auf das über einen Müllbehälter hinausgehende Erfordernis berechtigte Zweifel, so hat der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers die Größe und Zahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf den Bedarf und das ortsübliche Hausmüllsammelsystem mit Bescheid festzusetzen.
6. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Betriebsmüll
Art der Entsorgung
(1) Derjenige, bei dem Betriebsmüll anfällt, ist verpflichtet, ihn zu einer geeigneten Behandlungsanlage zu verbringen oder ihn über einen befugten Dritten entsorgen zu lassen, wenn für die Entsorgung im Einzelfall (Abs 2 und 3) nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinde hat über Antrag desjenigen, bei dem der Betriebsmüll anfällt, mit Bescheid die Genehmigung zu erteilen, die Sammlung und Abfuhr des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch die Müllabfuhr durchführen zu lassen, wenn
a) | die Anfallsstelle des Betriebsmülls nicht im Sonderbereich liegt, | |||||||||
b) | die Einrichtungen der Müllabfuhr zur Sammlung und Abfuhr geeignet sind und | |||||||||
c) | die Erfassung des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist. |
(3) Die Gemeinde darf demjenigen, bei dem der Betriebsmüll anfällt, mit Bescheid auftragen, die Sammlung und Abfuhr des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch die Müllabfuhr durchführen zu lassen, wenn
a) | die Anfallsstelle des Betriebsmülls nicht im Sonderbereich liegt, | |||||||||
b) | die Einrichtungen der Müllabfuhr zur Sammlung und Abfuhr geeignet sind, | |||||||||
c) | die Erfassung des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist, | |||||||||
d) | der Betriebsmüll nicht zulässigerweise einer Verwertung zugeführt wird und | |||||||||
e) | derjenige, bei dem der Betriebsmüll anfällt, seiner Verpflichtung gemäß Abs 1 nicht oder nicht zur Gänze nachkommt. |
(4) Auf denjenigen, bei dem Betriebsmüll regelmäßig anfällt und der ihn gemäß Abs 2 oder Abs 3 entsorgt, sind die Bestimmungen des 5. Abschnittes (Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll) sinngemäß anzuwenden.
7. Abschnitt
Klärschlamm, Bioabfall- und Grünabfallkompost sowie
Bodenzustandsinventur
Art der Entsorgung von Klärschlamm
(1) Derjenige, bei dem Klärschlamm aus Abwasserreinigungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen anfällt, ist, soweit nicht eine Verwertung als Altstoff nach Abs 3 oder § 27 zulässig ist, verpflichtet, diesen zu einer geeigneten Behandlungsanlage zu verbringen.
(2) Der Betreiber einer Abwasserreinigungs- oder Abwasserbehandlungsanlage mit einer Ausbaugröße über 500 EGW60 hat über die in seiner Anlage anfallenden Schlammmengen Aufzeichnungen zu führen. Es ist den Organen der Landesregierung auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren oder sind diese vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre hindurch, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Für Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen bis 50 EGW60 ist eine Verwertung nach diesem Abschnitt zulässig, wobei lediglich § 30 Abs 2 Anwendung findet.
(4) Die gemeinsame Lagerung von Klärschlamm mit Gülle oder Jauche ist verboten.
Verwertung auf landwirtschaftlich
genutzten Böden
Das Aufbringen von Klärschlamm, der nicht unter § 26 Abs 3 fällt, oder von Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzten Böden ist nur zulässig, wenn
a) | der Klärschlamm sowie der Bioabfall- und Grünabfallkompost die in der Klärschlamm- und Kompostverordnung (§ 35) festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten und im Hinblick auf ihren Gehalt an düngewirksamen Stoffen und ihren sonstigen Bestandteilen und Eigenschaften zur Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Böden geeignet sind (§ 29 Abs 3), | |||||||||
b) | der Klärschlamm biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren so behandelt wurde, dass ein weiterer biologischer Abbau begünstigt und die mit der Verwendung in unbehandelter Form verbundenen hygienischen Nachteile weitestgehend verringert wurden, | |||||||||
c) | der Boden für eine bestimmte Art von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost geeignet ist (§ 29 Abs 3). |
(1) Als Bioabfall– und Grünabfallkompost im Sinne dieses Gesetzes gilt ein humusähnlicher Stoff, der als Produkt biologisch–chemischer Umwandlung aus Bioabfall anfällt; kompostierte Bioabfälle aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge und der Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben gelten nicht als Bioabfall- und Grünabfallkompost im Sinne dieses Abschnittes.
(2) Bioabfall sind Abfälle, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch-chemisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und als Altstoffe getrennt von den sonstigen Abfällen gesammelt werden. Dies sind insbesondere biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Kantinen, aus dem Einzelhandel, Großhandel und Cateringgewerbe sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes wird durch diese Begriffsbestimmung nicht berührt.
Untersuchung von Böden, Klärschlamm
und Kompost
(1) Der Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage oder einer Behandlungsanlage darf Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost zum Zwecke der Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden nur abgeben, wenn er den Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost vor der erstmaligen Abgabe und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Kompostverordnung (§ 35) festgelegten Zeiträume durch eine staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt oder durch einen zur Untersuchung befugten Ziviltechniker auf die Eignung gemäß § 27 lit a untersuchen lässt. Darüber hinaus ist über die seuchenhygienische Eignung des Bioabfall- und Grünabfallkompostes zur Aufbringung auf Wiesen und Weiden eine Untersuchung einer für solche Prüfungen zugelassenen Prüfstelle durchzuführen.
(2) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzten Böden und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Kompostverordnung festgelegten Zeiträume, hat der Betreiber einer Anlage nach Zustimmung durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der zur Aufbringung vorgesehenen Grundfläche durch eine staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt oder durch einen zur Bodenuntersuchung befugten Ziviltechniker die zum Aufbringen beabsichtigte Grundfläche auf die Untersuchungsparameter gemäß der nach § 35 Abs 1 erlassenen Klärschlamm- und Kompostverordnung untersuchen zu lassen.
(3) Über das Ergebnis der Untersuchungen des Klärschlammes oder Bioabfall- und Grünabfallkompostes und des Bodens hat die staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt oder der beauftragte Ziviltechniker dem Betreiber der Anlage ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat im Falle der Eignung der Grundfläche unter Bedachtnahme auf die Art des Bodens, die Art der Nutzung, die zusätzliche Verwendung anderer Düngemittel, sowie die Bodenbeschaffenheit im Rahmen der in der Klärschlamm- und Kompostverordnung festgelegten Höchstmenge, die zulässige Höchstmenge an Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost der untersuchten Art anzugeben, die aufgebracht werden darf, sowie welche kalendermäßig festgelegten Aufbringungszeiträume und welche Zeitabstände bis zur nächsten Aufbringung einzuhalten sind.
(4) Eine Ausfertigung dieses Zeugnisses ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes und der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Die Kosten für die Untersuchung des Klärschlamms, Komposts und des Bodens sowie für die Zeugnisausstellung sind vom Betreiber der Abwasserreinigungs- oder Behandlungsanlage zu tragen.
Beschränkung der Verwertung
(1) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzte Böden ist nur auf Grund und nach Maßgabe eines Zeugnisses nach § 29 Abs 3 zulässig.
(2) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost ist verboten
a) | auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen, | |||||||||
b) | auf Böden in verkarsteten Gebieten, | |||||||||
c) | auf wassergesättigte, gefrorene oder auf schneebedeckte Böden, | |||||||||
d) | auf Feldfutterkulturen, ausgenommen die Zwischenfrucht, | |||||||||
e) | auf Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr in Gewässer, | |||||||||
f) | wo Aufbringungsverbote auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen. |
Abgabe und Übernahme von Klärschlamm oder Bioabfall- und
Grünabfallkompost
(1) Der Betreiber einer Abwasserreinigungs- oder Behandlungsanlage darf Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden nur an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des zur Aufbringung bestimmten Grundstückes abgeben. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des zur Aufbringung des Klärschlamms oder des Bioabfall- und Grünabfallkomposts bestimmten Grundstückes darf den übernommenen Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost nur auf dem dafür bestimmten Grundstück aufbringen.
(2) Der Betreiber der Anlage, von der Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost für die Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden abgegeben wird, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost unter Angabe der Menge, des Namens und der Anschrift des Übernehmers und der Aufbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß) einzutragen. Das Verzeichnis ist sieben Jahre hindurch, gerechnet nach der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Bei der Abgabe von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost hat der Betreiber der Anlage eine Bestätigung in zweifacher Ausfertigung auszustellen, die vom Betreiber der Anlage und vom Übernehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt dem Betreiber, die weitere ist dem Übernehmer auszufolgen.
(4) Die Bestätigung hat die Bezeichnung der Anlage, den Namen des Transporteurs, den Namen und die Anschrift des Verwerters, die abgegebene Klärschlamm- oder Kompostmenge, das Datum der Abgabe sowie die Zahl und das Datum des Zeugnisses gemäß § 29 Abs 3 samt Bezeichnung des Ausstellers zu enthalten.
Überwachung der Verwertung
(1) Die Landesregierung hat die Untersuchung eines landwirtschaftlich genutzten Bodens anzuordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost nicht gesetzmäßig erfolgt oder wenn der Verdacht besteht, dass ungeeignete Stoffe aufgebracht wurden oder die zulässige Höchstmenge überschritten wurde.
(2) Bestätigt sich im Zuge der angeordneten Untersuchung der Verdacht nach Abs 1, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des landwirtschaftlich genutzten Bodens die Kosten der Untersuchung zu ersetzen. Erfolgt im Rahmen der Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost eine Überschreitung höchstzulässiger Schadstoffmengen oder Nährstofffrachten ohne Kenntnis des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten und konnte dieser davon auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nichts wissen, sind die Kosten der Untersuchung durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zu ersetzen. Der untersuchte Boden verliert jedoch in jedem Fall bis zu einer neuerlichen Untersuchung des Bodens und der Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 29 Abs 3 seine Eignung zur Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost.
Bodenzustandsinventur
(1) Die Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Bodenabtrag und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Böden mit Schadstoffen im gesamten Landesgebiet Zustandsuntersuchungen von Böden zu veranlassen (Bodenzustandsinventur). Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in einem Kärntner Bodenzustandskataster zusammenzufassen. In diesen Kataster darf jedermann Einsicht nehmen.
(2) Zur Schaffung der Grundlagen gemäß Abs 1 darf die Landesregierung unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse und der gegebenen Schadstoffquellen ein Netz ständiger Prüfstandorte (Boden-Dauerbeobachtungsflächen) einrichten. Bei der Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse ist auf die Ergebnisse der österreichischen Bodenkartierung Bedacht zu nehmen. Weiters ist bei der Festlegung dieser Prüfstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen. Der Grundeigentümer darf in die auf der Boden-Dauerbeobachtungsfläche erhobenen Daten Einsicht nehmen.
(3) Für Bodenzustandsuntersuchungen sind die Organe und die Beauftragten der Landesregierung befugt, soweit dies zur Durchführung der Bodenzustandsuntersuchungen unbedingt erforderlich ist, Grundstücke und Anlagen zu betreten, Messungen durchzuführen, Proben zu entnehmen und Bodenmarken anzubringen. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
(4) Die Organe und die Beauftragten der Landesregierung haben bei der Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen und jede Störung tunlichst zu vermeiden. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück zu beachten.
(5) Entsteht dem Grundeigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch die Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung oder durch die Anbringung von Bodenmarken ein Vermögensnachteil, hat das Land Kärnten den eingetretenen Vermögensnachteil mit Geld auszugleichen, sofern nicht eine vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten oder ihren Rechtsvorgängern durch eine Verletzung der gehörigen Aufmerksamkeit oder eine nach diesem Gesetz rechtswidrig verursachte Beeinträchtigung der Bodenbeschaffenheit festgestellt wird. Erfolgt zwischen dem Grundeigentümer oder dem Nutzungsberechtigten und dem Land Kärnten keine Einigung, ist die Angelegenheit im Zivilrechtsweg vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten geltend zu machen.
Die Landesregierung hat für den Klärschlamm aus Abwasserreinigungs- und Abwasserbehandlungsanlagen in Kärnten das Register gemäß Art. 10 der Klärschlamm-Richtlinie 86/278/EWG zu führen.
Klärschlamm- und Kompostverordnung
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufbringung von Klärschlamm sowie von Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzte Böden zu erlassen.
(2) Die Verordnung nach Abs 1 hat insbesondere zu enthalten:
a) | die zeitlichen Abstände der Untersuchungen gemäß § 29 Abs 1, wobei Abstufungen nach Größe und Art der Anlage zulässig sind, | |||||||||
b) | die Anzahl und Art der Untersuchungsparameter und Untersuchungsmethoden abgestuft nach Größe und Art der Anlage, | |||||||||
c) | die zeitlichen Abstände der Bodenuntersuchungen gemäß § 29 Abs 2, wobei Abstufungen nach der Art des Bodens, der Art der Nutzung sowie nach der Bodenbeschaffenheit zulässig sind, | |||||||||
d) | die Grenzwerte für organische und anorganische Inhaltsstoffe im Boden, Klärschlamm und im Bioabfall- und Grünabfallkompost, | |||||||||
e) | Grenzwerte für den Gehalt an Krankheitserregern im behandelten Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost, | |||||||||
f) | die erlaubten Aufbringungszeiten im Hinblick auf besondere Bodennutzungen, | |||||||||
g) | unabhängig von der Bodenneigung die jährlich höchstzulässige Aufbringungsmenge an Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost je Hektar landwirtschaftliches Grünland und Acker, | |||||||||
h) | das höchstzulässige Gewicht der Aufbringungsfahrzeuge. |
(3) Die Behörde darf im Einzelfall abweichend von den in Abs 2 lit a und c festgelegten Zeiträumen kürzere Untersuchungszeiträume vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die Bodenart oder die Belastung des Klärschlamms oder Bioabfall- und Grünabfallkomposts mit Schadstoffen notwendig erscheint.
(1) Die Landesregierung hat zur geordneten Entsorgung der im Land anfallenden Abfälle mit Verordnung die Entsorgungsbereiche, die Art und die Anzahl der öffentlichen Behandlungsanlagen und die Art der in diesen Anlagen zu behandelnden Abfälle aus einem oder vorübergehend zur Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit aus mehreren Entsorgungsbereichen oder aus Teilen von diesen zu bestimmen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung in Kärnten erforderlich ist.
(2) Bei den nach Abs. 1 festzulegenden Inhalten der Verordnung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
a) | die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102), | |||||||||
b) | das Kärntner Abfallwirtschaftskonzept (§ 4), | |||||||||
c) | die in den einzelnen Entsorgungsbereichen im Hinblick auf die Anzahl der Einwohner und der Betriebe, die Anzahl der Nächtigungen im Fremdenverkehr, die Maßnahmen der Vermeidung und Verringerung der Abfälle sowie die Entsorgungspflichten der Inhaber der Abfälle die zur Entsorgung anfallenden Arten und Mengen von Abfällen, | |||||||||
d) | die Verkehrserschließung, | |||||||||
e) | die geologischen und die hydrogeologischen Gegebenheiten in den Entsorgungsbereichen, | |||||||||
f) | die Erfordernisse der Umwelthygiene, | |||||||||
g) | die Siedlungsstruktur. |
(3) Die Abfallwirtschaftsverbände haben als Träger von Privatrechten für die von der Landesregierung in der Verordnung gemäß Abs. 1 zu bezeichnenden Arten von Behandlungsanlagen für Untersuchungen betreffend die mögliche Eignung von Standorten für diese Behandlungsanlagen für ihren Entsorgungsbereich zu sorgen. Bei der Durchführung der Untersuchungen sind entsprechend der Art der Behandlungsanlagen jedenfalls die Kriterien des Abs. 2 lit. a bis g anzuwenden. Das Ergebnis der Untersuchungen haben die Abfallwirtschaftsverbände, versehen mit ihrer Stellungnahme zu einem möglichen Standort, im Falle mehrerer geeigneter Standorte unter Vornahme einer Reihung, der Landesregierung vorzulegen.
(4) Die Landesregierung hat, im Falle von Untersuchungen gemäß Abs. 3 nach der Vorlage der Untersuchungsergebnisse, im Hinblick auf die gemäß Abs. 1 festgelegte Zahl öffentlicher Behandlungsanlagen in Übereinstimmung mit den in Abs. 2 genannten Kriterien durch Verordnung die Standorte der öffentlichen Behandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke zu bestimmen.
(5) Die durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke bestimmten Standorte für öffentliche Behandlungsanlagen sowie für Anlagen gemäß den §§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 2 sind von der durch den Standort betroffenen Gemeinde im Flächenwidmungsplan als überörtliche Planung ersichtlich zu machen.
(6) Erfolgt die Entsorgung von Abfällen aus Entsorgungsbereichen in einer außerhalb Kärntens gelegenen Behandlungsanlage, so ist diese Behandlungsanlage auf die Zahl der in der Verordnung gemäß Abs. 1 vorgesehenen Behandlungsanlagen anzurechnen.
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Erhaltung der in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehenen öffentlichen Behandlungsanlagen sind Aufgabe der Abfallwirtschaftsverbände. Haben die Abfallwirtschaftsverbände in ihrem Entsorgungsbereich lediglich eine öffentliche Behandlungsanlage einer bestimmten Art zu errichten, dann haben die Abfallwirtschaftsverbände diese öffentliche Behandlungsanlage für ihren gesamten Entsorgungsbereich zu betreiben. Sind mehrere öffentliche Behandlungsanlagen einer bestimmten Art von den Abfallwirtschaftsverbänden zu errichten, dann haben die Abfallwirtschaftsverbände diese öffentlichen Behandlungsanlagen für die in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehenen Teilbereiche zu betreiben.
(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der beteiligten Abfallwirtschaftsverbände und den gemeinsamen Betrieb einer Behandlungsanlage gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassen.
(3) Die Abfallwirtschaftsverbände dürfen andere als im Abs. 1 genannte Behandlungsanlagen errichten und betreiben, wenn Übereinstimmung mit den im § 36 Abs. 2 genannten Kriterien besteht.
Vorsorge des Landes
(1) Wird vom Land als Träger von Privatrechten für zumindest zwei Entsorgungsbereiche für die Entsorgung einzelner Arten von Abfällen Vorsorge getroffen, haben sich die betroffenen Gemeinden und die betroffenen Abfallwirtschaftsverbände dieser Einrichtungen zu bedienen. Eine derartige Vorsorge darf vom Land jedoch nur getroffen werden, wenn anderweitig keine oder keine ausreichende Vorsorge für die Entsorgung einzelner Arten von Abfällen getroffen worden ist.
(2) Wurde vom Land als Träger von Privatrechten gemäß Abs 1 Vorsorge getroffen, so hat die Landesregierung durch Verordnung die Standorte dieser Behandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke zu bestimmen, wenn
a) | die Errichtung und der Betrieb dieser Behandlungsanlagen mit den in § 36 Abs 2 genannten Kriterien übereinstimmen und | |||||||||
b) | sich der Inhaber der Behandlungsanlage verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Tarife für öffentliche Behandlungsanlagen (§ 39 Abs 1) anzuwenden. |
Tarife für öffentliche Behandlungsanlagen
(1) Die Betreiber von öffentlichen Behandlungsanlagen haben die Entgelte für die Behandlung von in Kärnten anfallenden Abfällen in einem angemessenen Tarif festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung zu veröffentlichen. Ein Tarif ist angemessen, wenn er sowohl den bei der Behandlung der Abfälle entstehenden typischen Verhältnissen rationell geführter Behandlungsanlagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Erfüllung der dem Betreiber einer öffentlichen Behandlungsanlage obliegenden Pflichten als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage und den Interessen der Leistungsempfänger sowie derjenigen, bei denen die Abfälle anfallen, entspricht. Die Betreiber öffentlicher Behandlungsanlagen sind verpflichtet, zu diesen Tarifen mit jedermann privatrechtliche Verträge über die ordnungsgemäße Entsorgung abzuschließen.
(2) Im Falle des § 37 Abs 1 zweiter Satz in Verbindung mit einer Verordnung gemäß § 37 Abs 2 ist ein einheitlicher Behandlungspreis sicherzustellen.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband darf Vereinbarungen, worin er sich zur Behandlung von Abfällen natürlicher oder nicht natürlicher Personen bedient, nur schließen, wenn in der Vereinbarung insbesondere enthalten sind:
a) | die ziffernmäßig errechenbare Festlegung der Entgelte in einem Tarif, zu welchem der Betreiber der öffentlichen Behandlungsanlage mit jedermann privatrechtliche Verträge über die ordnungsgemäße Entsorgung der im Entsorgungsbereich des Abfallwirtschaftsverbandes anfallenden Abfälle abschließt, | |||||||||
b) | die Einrichtung eines vom Betreiber der Anlage und vom Abfallwirtschaftsverband paritätisch zu beschickenden Ausschusses, der Tarifänderungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit gemäß Abs 1 einvernehmlich verbindlich festzulegen hat, | |||||||||
c) | Bestimmungen über ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl Nr 113/1895, zur Festlegung der im Tarif festzulegenden Entgelte nach den unter lit b genannten Kriterien, soweit ein Einvernehmen im eingerichteten Ausschuss darüber nicht zustande gekommen ist. |
9. Abschnitt
Abfallwirtschaftsverbände
Bildung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Einbeziehung der Städte mit eigenem Statut Gemeindeverbände zur Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu bilden. Die Gemeindeverbände führen die Bezeichnung "Abfallwirtschaftsverband" in Verbindung mit einer den jeweiligen Verbandsbereich kennzeichnenden örtlichen Bezeichnung.
(2) In der Verordnung zur Bildung der Abfallwirtschaftsverbände ist zu bestimmen, welche Gemeinden einem Abfallwirtschaftsverband angehören, wo dieser seinen Sitz hat und wie seine Bezeichnung lautet. Bei der Festlegung des Sitzes des Abfallwirtschaftsverbandes ist auf die Gebote der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen.
(3) Die beteiligten Gemeinden sind vor der Erlassung von Verordnungen zur Bildung von Abfallwirtschaftsverbänden zu hören.
(4) Abfallwirtschaftsverbände besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Rechtspersönlichkeit bestehender Abfallwirtschaftsverbände wird durch eine Änderung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
(5) Die örtlichen Wirkungsbereiche der Abfallwirtschaftsverbände sind zugleich ihre Entsorgungsbereiche.
Organe des Abfallwirtschaftsverbandes
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben eines Abfallwirtschaftsverbandes sind berufen:
a) | der Verbandsrat (die Verbandsversammlung), | |||||||||
b) | der Vorstand, | |||||||||
c) | der Vorsitzende (der Verbandsobmann), | |||||||||
d) | der Kontrollausschuss. |
(2) Die Funktionsperiode der Organe eines Abfallwirtschaftsverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Wahl der neuen Organe.
(3) Die Organe des Abfallwirtschaftsverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.
(4) Werden Abfallwirtschaftsverbände durch Verordnung der Landesregierung verändert oder neu gebildet, so sind die Organe des Abfallwirtschaftsverbandes binnen acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die verbleibende Zeit bis zur allgemeinen Neubildung der Organe des Abfallwirtschaftsverbandes neu zu bilden.
Verbandsrat
(1) In den Verbandsrat werden über Beschluss des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden der Bürgermeister oder jeweils ein anderes Mitglied des Gemeinderates sowie ein Ersatzmitglied entsandt.
(2) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzung des Verbandsrates sind die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Verbandsrat obliegen
a) | die Wahl des Vorstandes, | |||||||||
b) | die Erlassung der Geschäftsordnung, | |||||||||
c) | die Feststellung des Jahresvoranschlages und eines allfälligen Nachtragsvoranschlages, | |||||||||
d) | die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, | |||||||||
e) | die Genehmigung des Stellenplanes, | |||||||||
f) | die Beschlussfassung über die Stellungnahme zum Ergebnis der Untersuchungen gemäß § 36 Abs 3 hinsichtlich der Standorte von öffentlichen Behandlungsanlagen und im Falle mehrerer Standorte über ihre Reihung, | |||||||||
g) | die Entscheidung in jenen Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. |
(4) Stellt der Verbandsrat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des Abfallwirtschaftsverbandes sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, insbesondere anlässlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses oder der Landesregierung fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf vom Verbandsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenden Mitgliedern. Befinden sich im Entsorgungsbereich des Verbandes Behandlungsanlagen, so muss dem Vorstand mindestens ein Vertreter einer Gemeinde mit einem Standort einer im Betrieb befindlichen Behandlungsanlage angehören. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(2) Dem Vorstand obliegen
a) | die Vorberatung der in die Zuständigkeit des Verbandsrates fallenden Angelegenheiten, | |||||||||
b) | die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden, | |||||||||
c) | die Besorgung aller übrigen Aufgaben des Abfallwirtschaftsverbandes, die durch dieses Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. |
(3) Die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über die Sitzungen des Gemeindevorstandes gelten sinngemäß.
Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(2) Dem Vorsitzenden obliegen
a) | die Vertretung des Abfallwirtschaftsverbandes, | |||||||||
b) | die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates, | |||||||||
c) | die Besorgung der laufenden Verwaltung des Abfallwirtschaftsverbandes, | |||||||||
d) | die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsrates und | |||||||||
e) | die Besorgung jener nichtbehördlichen Aufgaben, die ihm zur selbstständigen Erledigung in der Geschäftsordnung übertragen wurden. |
(3) Im übrigen sind die für den Bürgermeister und die Vizebürgermeister geltenden Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Abfallwirtschaftsverband besorgt seine Geschäfte in einer Geschäftsstelle. Er kann sich mit Beschluss des Verbandsrates bei der Besorgung seiner Geschäfte mit der Maßgabe anderer Rechtsträger bedienen, dass das Weisungsrecht der Organe des Abfallwirtschaftsverbandes in fachlicher Hinsicht sichergestellt wird. Derartige Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Leitung der Geschäftsstelle ist ein befähigter Geschäftsführer zu bestellen. Vor der Bestellung eines Geschäftsführers ist diese Funktion unter Angabe eines Anforderungsprofils etwaiger Bewerber und einer Stellenbeschreibung öffentlich auszuschreiben.
(2a) Endet die Übertragung der Besorgung der Geschäfte (Abs. 1) oder die Tätigkeit eines Geschäftsführers (Abs. 2), so ist innerhalb von sechs Monaten die Besorgung der Geschäfte einem anderen Rechtsträger zu übertragen oder ein Geschäftsführer zu bestellen.
(3) Dem Geschäftsführer obliegt es insbesondere, für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehören insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten des Abfallwirtschaftsverbandes.
(4) Der Vorsitzende ist Vorstand der Geschäftsstelle. Ihm unterstehen die bei der Geschäftsstelle verwendeten Bediensteten des Abfallwirtschaftsverbandes.
Bevollmächtigung des Geschäftsführers
In der Geschäftsordnung darf dem Geschäftsführer die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten erteilt werden. Die Verantwortlichkeit der Organe und gesetzliche Bestimmungen über Sondervollmachten werden hiedurch nicht berührt.
Schriftform, Fertigung von Urkunden
(1) Erklärungen, durch die sich der Abfallwirtschaftsverband privatrechtlich verpflichtet, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Vorsitzenden oder, im Falle der Bevollmächtigung des Geschäftsführers (§ 46), durch den Geschäftsführer, soweit er zur Besorgung der Geschäfte in der Geschäftsordnung berufen ist. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit die Geschäftsordnung für bestimmte Erklärungen anderes vorsieht.
(2) Schriftliche Ausfertigungen von Verträgen sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes sowie vom Geschäftsführer, soweit er zur Besorgung der Geschäfte auf Grund der Geschäftsordnung (§ 46) berufen ist, zu fertigen und mit der Bezeichnung des Abfallwirtschaftsverbandes zu versehen.
(3) Bedarf der Vertrag der Genehmigung der Landesregierung, so hat die schriftliche Ausfertigung überdies den Genehmigungsvermerk der Landesregierung zu enthalten.
(1) Der Abfallwirtschaftsverband hat die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 3, 44 Abs. 3 und 49 Abs. 2 mit einer Geschäftsordnung auszuführen.
(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über die Kontrolle und über die Gebarung sinngemäß auszuführen. Die Bestimmungen des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes sind zufolge seines § 1 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens drei, höchstens aber fünf Mitgliedern; der Obmann ist vom Verbandsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen. Er darf nicht dem Gemeinderat derselben verbandsangehörigen Gemeinde zuzurechnen sein, die den Vorsitzenden stellt, und auch nicht derselben Gemeindeverbandspartei angehören wie der Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen.
(4) Die Geschäftsordnung ist vom Verbandsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(5) Die Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes und ihre Änderungen sind nach der Genehmigung der Landesregierung (§ 53 Abs. 2 lit. a) vom Abfallwirtschaftsverband in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.
(6) Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Verbandsrates und dem Geschäftsführer auszufolgen.
(1) Die Mitglieder des Verbandsrates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.
(2) Den Mitgliedern des Verbandsrates, des Vorstandes und des Kontrollausschusses gebührt für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, ein in der Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes festzusetzendes Sitzungsgeld. Sofern der Verbandsrat für den Vorsitzenden nicht die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung beschließt, gebührt diesem das Sitzungsgeld in doppelter Höhe.
Finanzierung
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Abfallwirtschaftsverbandes sind zunächst die Einnahmen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen. Zum Aufwand zählt auch die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Errichtung und die Anpassung von Behandlungsanlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik unter Berücksichtigung der nach der Art der Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer sowie für Maßnahmen, die nach der Auflassung verbandseigener Behandlungsanlagen erforderlich werden.
(2) Der verhältnismäßige Anteil jeder verbandsangehörigen Gemeinde am Aufwand ebenso wie an einem allfälligen Überschuss des Abfallwirtschaftsverbandes ist auf drei Dezimalstellen genau festzulegen, wobei dieser überwiegend nach der aus dem Gemeindegebiet einer verbandsangehörigen Gemeinde entsorgten Masse von Abfällen berechnet wird. Wird der verhältnismäßige Anteil am Aufwand nicht ausschließlich nach der entsorgten Masse von Abfällen berechnet, ist die Art der Berechnung in der Geschäftsordnung festzulegen.
(3) Die Masse der aus dem Gemeindegebiet einer verbandsangehörigen Gemeinde entsorgten Abfälle ist durch geeignete Messeinrichtungen festzustellen. Führt diese Art der Feststellung der Masse nach den einzelnen Gemeindegebieten getrennt für die Mehrzahl der verbandsangehörigen Gemeinden zu einer wesentlichen Erhöhung der Entsorgungskosten, darf der Abfallwirtschaftsverband, bei der Berechnung des anteiligen Aufwandes jeder Gemeinde, die Masse nach der Zahl und der Größe der im Gemeindegebiet aufgestellten Müllbehälter für Systemmüll unter Berücksichtigung der festgesetzten Abfuhrtermine ermitteln. Die Art der Ermittlung der Masse der entsorgten Abfälle ist in der Geschäftsordnung ersichtlich zu machen. Fallen die Voraussetzungen für eine Kostenaufteilung nach dem zweiten Satz weg, so ist die Geschäftsordnung so rechtzeitig zu ändern, dass in dem dem Wegfall der Voraussetzungen folgenden Kalenderjahr eine Berechnung des von den Gemeinden zu tragenden Aufwandes auf Grund der durch Messeinrichtungen festgestellten Masse der Abfälle erfolgen kann.
(4) Der festgelegte verhältnismäßige Anteil der verbandsangehörigen Gemeinden am Aufwand, ebenso wie an einem allfälligen Überschuss, wirkt mit dem Beginn des der Festlegung der Anteile nachfolgenden Kalenderjahres.
(5) Der Vorsitzende hat den vom Abfallwirtschaftsverband voraussichtlich zu tragenden Aufwand den verbandsangehörigen Gemeinden bis 30. November eines jeden Jahres unter gleichzeitiger Bekanntgabe des auf sie entfallenden Kostenanteiles im vorhinein bekannt zugeben. Die verbandsangehörigen Gemeinden haben monatliche Vorauszahlungen auf den zu erbringenden Beitrag in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Bedarfes gegen nachträgliche Verrechnung zu leisten.
Haftung
Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Abfallwirtschaftsverband eingegangenen Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Geschäftsordnung bestimmten Anteil.
Mitwirkungspflicht der Gemeinden
Die verbandsangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, dem Abfallwirtschaftsverband alle für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bei der Besorgung der Aufgaben mitzuwirken und die für die Besorgung der Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Aufsicht des Landes über Abfallwirtschaftsverbände
(1) Abfallwirtschaftsverbände unterliegen im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der Landesregierung. Auf die Aufsicht über die Abfallwirtschaftsverbände sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 21. Abschnittes der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) sinngemäß anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den im § 104 der K-AGO genannten Genehmigungsvorbehalten bedürfen nachstehende Vorhaben oder Maßnahmen des Abfallwirtschaftsverbandes der Genehmigung der Landesregierung:
a) | die Geschäftsordnung und ihre Änderungen, | |||||||||
b) | die Entsorgung von Abfällen außerhalb des Entsorgungsbereiches oder in privaten Behandlungsanlagen, außer dies erfolgt entsprechend der überörtlichen Planung gemäß § 36. |
(3) Eine Genehmigung nach Abs 2 lit b ist zu versagen, wenn das Vorhaben oder die Maßnahmen mit dem Abfallwirtschaftskonzept des Landes im Widerspruch stehen.
Auflösung von Abfallwirtschaftsverbänden
(1) Sollen Abfallwirtschaftsverbände durch Verordnung der Landesregierung aufgelöst werden, so ist vor der Neubildung von Abfallwirtschaftsverbänden das Vermögen eines Abfallwirtschaftsverbandes zur Deckung seiner Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben. Dies gilt auch hinsichtlich einer Gemeinde, die durch eine Verordnung über die Bildung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsverbandes einem anderen Abfallwirtschaftsverband zugeordnet wird, in dem eine öffentliche Behandlungsanlage zu errichten ist.
(2) Die Abfallwirtschaftsverbände sind berechtigt, von neu hinzukommenden verbandsangehörigen Gemeinden einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie den ihnen durch die Eingliederung der neuen Gemeinde etwa verursachten Aufwendungen zu verlangen. Die Summe des angemessenen Beitrages, die die Abfallwirtschaftsverbände von einer neu hinzukommenden Gemeinde verlangen dürfen, darf 50 v. H. des sich aus dem festgelegten verhältnismäßigen Anteil (§ 50 Abs 2) ergebenden Aufwandes für das Jahr, in dem die Zuordnung zum Abfallwirtschaftsverband erfolgte, nicht überschreiten.
(3) Reicht im Falle der Auflösung das vorhandene Vermögen eines Abfallwirtschaftsverbandes zur Deckung seiner Verbindlichkeiten nicht aus, so hat die Landesregierung vorzusorgen, dass eingegangene Verbindlichkeiten und bestehende Verpflichtungen von einem Rechtsnachfolger erfüllt werden können. Die Landesregierung darf zu diesem Zweck in der Verordnung über die Bildung von Abfallwirtschaftsverbänden bestimmen, welche Abfallwirtschaftsverbände als Rechtsnachfolger eines aufgelösten Abfallwirtschaftsverbandes anzusehen sind.
10. Abschnitt
Gebühren
Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl Nr 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen, werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben.
(1) Die Abfallgebühren umfassen den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:
a) | den Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Sammlung von Abfällen, einschließlich der Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze (§ 8 Abs. 1), | |||||||||
b) | den Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen, | |||||||||
c) | der Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen sowie der Durchführung investitionsähnlicher Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer, | |||||||||
d) | der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden, | |||||||||
e) | der Schaffung einer angemessenen Zahlungsmittelreserve für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden, | |||||||||
f) | den der Gemeinde erwachsenden Kosten, wenn sie die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht selbst durchführt, | |||||||||
g) | den Kosten für Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie der Information, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Umweltberatung. |
(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 1 sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.
(3) Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.
(4) Erfolgt die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalls, hat die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten haben.
Berechnungsgrundlage
Als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben.
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner dieser Abfallgebühren.
(3) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
Privatrechtliche Entgelte
(1) Die Gemeinde darf für die Entsorgung von Abfällen mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll nach § 25 Abs 2 und 3 ein privatrechtliches Entgelt verlangen. Dieses darf nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Entsorgungseinrichtungen und für die Behandlung der Abfälle aufgewendeten Beträge erforderlich ist. Erfolgt die Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen nicht durch die Gemeinde selbst, so sind der Berechnung der Höhe des privatrechtlichen Entgelts die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.
(2) Bundesgesetzliche Ermächtigungen und Ermächtigungen über die Ausschreibung von Abfallgebühren nach diesem Gesetz werden durch die Bestimmungen des Abs 1 nicht berührt.
11. Abschnitt
Vollziehung und Mitwirkung
bei der Vollziehung
Überwachung und Befugnisse
(1) Die Behörden, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen betraut sind, haben die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.
(2) Die mit der Überwachung betrauten Organe der Behörde, die von der Behörde Beauftragten und die Aufsichtsorgane (§ 61) sind befugt, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben unbedingt erforderlich ist, Grundstücke und Anlagen zu betreten, auf und in diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu überprüfen, Messungen durchzuführen, Proben entschädigungslos zu entnehmen, Auskünfte zu verlangen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen. Die über die Grundstücke und Anlagen Verfügungsberechtigten haben diese Maßnahmen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Sie sind, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, spätestens beim Betreten der Liegenschaft hievon zu verständigen. Die Organe der Behörden und die von ihnen Beauftragten haben im Zuge der Wahrnehmung dieser Rechte auf die größtmögliche Schonung der ordnungsgemäßen Nutzung der Grundstücke und Anlagen sowie der berechtigten Interessen ihrer Eigentümer Bedacht zu nehmen. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
(3) Die Berechtigten nach Abs 1 sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind zur Wahrung von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
(1) Die Landesregierung darf zur Unterstützung der Behörde bei der Vorbeugung, Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen von Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes dieses Gesetzes Aufsichtsorgane bestellen.
(2) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung von Übertretungen der Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes dieses Gesetzes betreten werden, auch zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
(3) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, den Dienstausweis mit sich zu führen und bei einem Einschreiten, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, den Dienstausweis vorzuweisen.
(4) Aufsichtsorgane sind ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.
(5) Aufsichtsorgane genießen in Ausübung ihres Amtes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, den im § 74 Abs. 1 Z 4 StGB genannten Personen einräumt.
(6) Aufsichtsorgane sind, auch nach dem Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.
(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Landesregierung hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis mit Lichtbild auszufolgen, aus dem seine Identität und seine Bestellung zum Aufsichtsorgan sowie seine Ordnungsnummer ersichtlich sein müssen.
(3) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft; | |||||||||
b) | die volle Geschäftsfähigkeit; | |||||||||
c) | die Vertrauenswürdigkeit; | |||||||||
d) | die körperliche und geistige Eignung; | |||||||||
e) | die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse. |
(4) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
a) | dem Tod, | |||||||||
b) | dem Widerruf der Bestellung oder | |||||||||
c) | dem Verzicht auf das Amt. |
(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
a) | die Notwendigkeit der Unterstützung der Behörden durch das Aufsichtsorgan wegfällt, | |||||||||
b) | eine der im Abs. 3 lit. a bis e genannten Voraussetzungen wegfällt, | |||||||||
c) | das Aufsichtsorgan seine Pflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt oder | |||||||||
d) | das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat. |
(6) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(7) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis aller Aufsichtsorgane zu führen.
(1) Zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren durch die Entsorgung von Abfällen und zur Durchsetzung der Überwachungs- und Auskunftsrechte gemäß § 60 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Bei der Anwendung der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt haben sich die Organe der Behörde und die von ihr Beauftragten der jeweils gelindesten noch zum Ziele führenden Maßnahmen zu bedienen.
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben - ausgenommen die Festlegung von Standorten von Behandlungsanlagen im Rahmen der überörtlichen Planung - sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden dürfen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten wechselseitig übermitteln. Im Übrigen ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten zulässig, wenn bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 15.000,- Euro ist zu bestrafen, wer
a) | Betriebsmüll entgegen den Bestimmungen des § 25 entsorgt, | |||||||||
b) | Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost entgegen den Bestimmungen der §§ 27, 29, 30 und 31 aufbringt oder abgibt, | |||||||||
c) | den Verpflichtungen gemäß § 36 Abs. 3 zuwiderhandelt, | |||||||||
d) | als Betreiber einer öffentlichen Behandlungsanlage entgegen den Verpflichtungen des § 39 Abs. 1 keinen Vertrag über die ordnungsgemäße Entsorgung abschließt oder die Tarife nicht verlautbart, | |||||||||
e) | als Abfallwirtschaftsverband entgegen § 45 Abs. 2a nicht oder nicht rechtzeitig einen Geschäftsführer bestellt oder die Besorgung der Geschäfte einem anderen Rechtsträger überträgt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 4.000,- Euro ist zu bestrafen, wer
a) | Abfälle in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehene Abfall- oder Sammelbehälter oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einbringt (§ 14), | |||||||||
b) | den Verpflichtungen des § 21 Abs. 3 oder des § 22 zuwiderhandelt, | |||||||||
c) | den Verpflichtungen der §§ 26 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 4, 31 Abs. 1 und 3 und 33 Abs. 3 zuwiderhandelt, | |||||||||
d) | den sonst auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwiderhandelt. |
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Abs. 1 strafbar.
(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.
(5) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht in Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist.
ANM: Art VI der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 17/2004, enthält folgende Übergangsbestimmungen:
Artikel VI(1) Mit § 102 Abs. 1 bis 13 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl Nr 34/1994, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Die Landesregierung hat binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 6 (§ 4 neu) zu erstellen und zu veröffentlichen. Das Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 57 Kärntner Abfallordnung 1988 gilt innerhalb dieses Zeitraumes als Kärntner Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 6 (§ 4 neu) weiter. (Abs. 1) | |||||||||
2. | Verordnungen der Gemeinden gemäß § 15 Abs. 2 Kärntner Abfallordnung 1988 über die Festlegung des Sonderbereiches und gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Kärntner Abfallordnung 1988 über die Ausschreibung von Gebühren gelten bis zur Erlassung einer Abfuhrordnung gemäß § 31 (§ 24 neu), längstens jedoch ein Jahr, als landesgesetzliche Regelungen weiter. Nach diesem Zeitpunkt treten diese im Gesetzesrang stehenden Verordnungen jedenfalls außer Kraft. (Abs. 2) | |||||||||
3. | Bescheide im Sinne des § 17 Abs. 3 Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 31 Abs. 3 (§ 24 Abs. 3 neu) über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter. (Abs. 3) | |||||||||
4. | Die Landesregierung hat innerhalb von einem Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) ein Klärschlammregister gemäß § 41 (§ 34 neu) einzurichten. (Abs. 4) | |||||||||
5. | Das Entwicklungsprogramm Abfallbeseitigung, LGBl Nr 70/1991, in der Fassung LGBl Nr 126/1992, gilt bis zur Erlassung der Verordnungen gemäß §§ 43 Abs. 1 (§ 36 Abs. 1 neu) und 43 Abs. 4 (§ 36 Abs. 4 neu) als landesgesetzliche Regelung weiter. Die an den im Entwicklungsprogramm Abfallbeseitigung genannten Standorten betriebenen Abfallbehandlungsanlagen gelten als öffentliche Abfallbehandlungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes. (Abs. 5) | |||||||||
6. | Bestehende Abfallbehandlungsanlagen, für die keine Bewilligung für die Errichtung und zum Betrieb nach der Kärntner Abfallordnung 1988 erforderlich war, sind innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) der Landesregierung anzuzeigen. Rechtzeitig angezeigte Abfallbehandlungsanlagen gelten als bewilligte Anlagen nach § 47 (alt) und § 51 (alt) dieses Gesetzes. § 56 (alt) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle von zusätzlichen Auflagen bescheidmäßige Vorschreibungen treten. (Abs. 6) | |||||||||
7. | Gemeindeverbände nach § 30 Kärntner Abfallordnung 1988 sind Gemeindeverbände nach § 67 (§ 40 neu) dieses Gesetzes. Die Verordnung der Landesregierung, mit der Gemeindeverbände für die Errichtung und den Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen sowie für die Verbringung von Abfällen gebildet werden, LGBl Nr 103/1978, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/1986, gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 68 (§ 41 neu) nach diesem Gesetz als landesgesetzliche Regelung weiter. (Abs. 7) | |||||||||
8. | Die Organe der Abfallwirtschaftsverbände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) zu bilden. Die bisherigen Vorsitzenden der Abfallwirtschaftsverbände haben jeweils den neuen Verbandsrat einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen. (Abs. 8) | |||||||||
9. | Die Geschäftsordnungen der Abfallwirtschaftsverbände sind bis zum 30. September des dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) folgenden Kalenderjahres den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. (Abs. 9) | |||||||||
10. | Die Abfallwirtschaftsverbände haben innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) eine Geschäftsstelle gemäß § 72 (§ 45 neu) einzurichten und zur Leitung der Geschäftsstelle einen befähigten Geschäftsführer zu bestellen. Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. April 1994) bereits Geschäftsführer bestellt, so darf der Abfallwirtschaftsverband von der Voraussetzung des § 72 Abs. 2 (§ 45 Abs. 2 neu) absehen. (Abs. 10) | |||||||||
11. | Vor der Kundmachung dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die gewerbsmäßige Tätigkeit des Sammelns oder Behandelns von Abfällen gelten als Berechtigungen nach § 84 Abs. 5 (alt) dieses Gesetzes. Die Berechtigten sind verpflichtet, eine bestehende Berechtigung innerhalb von sechs Monaten der Landesregierung zu melden. Erfolgt diese Meldung innerhalb dieser Frist nicht, erlischt die bestehende Berechtigung. (Abs. 11) | |||||||||
12. | Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. April 1994) anhängigen Verwaltungsverfahren sind die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden. (Abs. 12) | |||||||||
13. | Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden. (Abs. 13) |
(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 89/1996 wurde die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 5 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl Nr 34/1994, wie folgt geändert:
Die mit § 102 Abs. 5 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl Nr 34/1994, (Art. VI Abs. 1 Z 5 dieser Kundmachung) in den Rang eines Landesgesetzes erhobene Verordnung der Landsregierung vom 30. April 1991, Zahl: Ro-135/6/1991, mit der ein Entwicklungsprogramm über Bereiche und Standort von Abfallbeseitigungsanlagen erlassen wird (Entwicklungsprogramm Abfallbeseitigung), LGBl Nr 70/1991, in der Fassung LGBl Nr 126/1992, wird insoferne geändert, als im Abschnitt II der Anlage I (Abfallbeseitigungsbereich Villach), die Z 2 (Standort Trabenig, Gemeinde Wernberg) und die Z 4 (Standort Schurian, Stadtgemeinde Feldkirchen) entfallen.
(3) Mit Artikel III Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 89/1996 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Der Verbandsrat ist verpflichtet, binnen sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. November 1996) die Wahl des Vorstandes vorzunehmen. Bis zur Wahl eines Vorstandes hat der Verbandsrat die Aufgaben des Vorstandes im Sinne des § 70 Abs. 2 lit. c (§ 43 Abs. 2 lit. c neu) zu besorgen.
(4) Mit Artikel II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 1/2004 wurde folgende Bestimmung getroffen:
Das Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Ordnung der Abfallwirtschaft in Kärnten (Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) steht vor den Änderungen gemäß Artikel I in der in LGBl Nr 34/1994 kundgemachten und mit den Gesetzen LGBl Nr 89/1996 und 14/1999 geänderten Fassung in Geltung.
(5) Mit Artikel II Abs. 3 und 4 des Gesetzes LGBl Nr 1/2004 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. Februar 2004) anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (Abs. 3) | |||||||||
2. | Die Landesregierung hat innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Februar 2004) das Klärschlammregister (§ 41 (§ 34 neu)) an die Änderungen gemäß Artikel I Z 30 (betreffend § 41 (§ 34 neu)) anzupassen. (Abs. 4) |
(6) Mit Artikel II Abs. 5 des Gesetzes LGBl Nr 1/2004 wurde folgende Schlussbestimmung getroffen:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1996 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl Nr L 181 vom 4. 7. 1986, S 6, in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991, ABl Nr L 377 vom 31. 12. 1991, S 48, umgesetzt.
ANM: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 76/2011 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2008/98/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, umgesetzt.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 und Abs. 5, in der Fassung vor Art. I Z 2 und 3, sind die für das Jahr 2011 fällige Fortschreibung bzw. Vorlage an den Landtag erst im Jahr 2012 vorzunehmen.
Artikel II(LGBl Nr 83/2020Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes treten nicht an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft:
1. | Art. I Z 9 (Entfall des § 37 Abs. 3 letzter Satz) am 1. Jänner 2020; | |||||||||
2. | Art. I Z 1 bis 4 (§ 1 Abs. 3 lit. j, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 lit. h bis j, § 6 Abs. 1 lit. d und e) und 6 (§ 28 Abs. 2 zweiter Satz) am 5. Juli 2020; | |||||||||
3. | Art. I Z 7 (§ 34) und Z 15 (§ 66 Abs. 3) am 1. Jänner 2022. |
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO
StF: LGBl Nr 17/2004 (WV)
Änderung
1. | Die Landesregierung hat binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 6 (§ 4 neu) zu erstellen und zu veröffentlichen. Das Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 57 Kärntner Abfallordnung 1988 gilt innerhalb dieses Zeitraumes als Kärntner Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 6 (§ 4 neu) weiter. (Abs. 1) | |||||||||
2. | Verordnungen der Gemeinden gemäß § 15 Abs. 2 Kärntner Abfallordnung 1988 über die Festlegung des Sonderbereiches und gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Kärntner Abfallordnung 1988 über die Ausschreibung von Gebühren gelten bis zur Erlassung einer Abfuhrordnung gemäß § 31 (§ 24 neu), längstens jedoch ein Jahr, als landesgesetzliche Regelungen weiter. Nach diesem Zeitpunkt treten diese im Gesetzesrang stehenden Verordnungen jedenfalls außer Kraft. (Abs. 2) | |||||||||
3. | Bescheide im Sinne des § 17 Abs. 3 Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 31 Abs. 3 (§ 24 Abs. 3 neu) über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter. (Abs. 3) | |||||||||
4. | Die Landesregierung hat innerhalb von einem Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) ein Klärschlammregister gemäß § 41 (§ 34 neu) einzurichten. (Abs. 4) | |||||||||
5. | Das Entwicklungsprogramm Abfallbeseitigung, LGBl Nr 70/1991, in der Fassung LGBl Nr 126/1992, gilt bis zur Erlassung der Verordnungen gemäß §§ 43 Abs. 1 (§ 36 Abs. 1 neu) und 43 Abs. 4 (§ 36 Abs. 4 neu) als landesgesetzliche Regelung weiter. Die an den im Entwicklungsprogramm Abfallbeseitigung genannten Standorten betriebenen Abfallbehandlungsanlagen gelten als öffentliche Abfallbehandlungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes. (Abs. 5) | |||||||||
6. | Bestehende Abfallbehandlungsanlagen, für die keine Bewilligung für die Errichtung und zum Betrieb nach der Kärntner Abfallordnung 1988 erforderlich war, sind innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) der Landesregierung anzuzeigen. Rechtzeitig angezeigte Abfallbehandlungsanlagen gelten als bewilligte Anlagen nach § 47 (alt) und § 51 (alt) dieses Gesetzes. § 56 (alt) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle von zusätzlichen Auflagen bescheidmäßige Vorschreibungen treten. (Abs. 6) | |||||||||
7. | Gemeindeverbände nach § 30 Kärntner Abfallordnung 1988 sind Gemeindeverbände nach § 67 (§ 40 neu) dieses Gesetzes. Die Verordnung der Landesregierung, mit der Gemeindeverbände für die Errichtung und den Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen sowie für die Verbringung von Abfällen gebildet werden, LGBl Nr 103/1978, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/1986, gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 68 (§ 41 neu) nach diesem Gesetz als landesgesetzliche Regelung weiter. (Abs. 7) | |||||||||
8. | Die Organe der Abfallwirtschaftsverbände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) zu bilden. Die bisherigen Vorsitzenden der Abfallwirtschaftsverbände haben jeweils den neuen Verbandsrat einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen. (Abs. 8) | |||||||||
9. | Die Geschäftsordnungen der Abfallwirtschaftsverbände sind bis zum 30. September des dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) folgenden Kalenderjahres den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. (Abs. 9) | |||||||||
10. | Die Abfallwirtschaftsverbände haben innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) eine Geschäftsstelle gemäß § 72 (§ 45 neu) einzurichten und zur Leitung der Geschäftsstelle einen befähigten Geschäftsführer zu bestellen. Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. April 1994) bereits Geschäftsführer bestellt, so darf der Abfallwirtschaftsverband von der Voraussetzung des § 72 Abs. 2 (§ 45 Abs. 2 neu) absehen. (Abs. 10) | |||||||||
11. | Vor der Kundmachung dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die gewerbsmäßige Tätigkeit des Sammelns oder Behandelns von Abfällen gelten als Berechtigungen nach § 84 Abs. 5 (alt) dieses Gesetzes. Die Berechtigten sind verpflichtet, eine bestehende Berechtigung innerhalb von sechs Monaten der Landesregierung zu melden. Erfolgt diese Meldung innerhalb dieser Frist nicht, erlischt die bestehende Berechtigung. (Abs. 11) | |||||||||
12. | Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. April 1994) anhängigen Verwaltungsverfahren sind die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden. (Abs. 12) | |||||||||
13. | Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden. (Abs. 13) |
(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 89/1996 wurde die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 5 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl Nr 34/1994, wie folgt geändert:
Die mit § 102 Abs. 5 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl Nr 34/1994, (Art. VI Abs. 1 Z 5 dieser Kundmachung) in den Rang eines Landesgesetzes erhobene Verordnung der Landsregierung vom 30. April 1991, Zahl: Ro-135/6/1991, mit der ein Entwicklungsprogramm über Bereiche und Standort von Abfallbeseitigungsanlagen erlassen wird (Entwicklungsprogramm Abfallbeseitigung), LGBl Nr 70/1991, in der Fassung LGBl Nr 126/1992, wird insoferne geändert, als im Abschnitt II der Anlage I (Abfallbeseitigungsbereich Villach), die Z 2 (Standort Trabenig, Gemeinde Wernberg) und die Z 4 (Standort Schurian, Stadtgemeinde Feldkirchen) entfallen.
(3) Mit Artikel III Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 89/1996 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Der Verbandsrat ist verpflichtet, binnen sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. November 1996) die Wahl des Vorstandes vorzunehmen. Bis zur Wahl eines Vorstandes hat der Verbandsrat die Aufgaben des Vorstandes im Sinne des § 70 Abs. 2 lit. c (§ 43 Abs. 2 lit. c neu) zu besorgen.
(4) Mit Artikel II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 1/2004 wurde folgende Bestimmung getroffen:
Das Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Ordnung der Abfallwirtschaft in Kärnten (Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) steht vor den Änderungen gemäß Artikel I in der in LGBl Nr 34/1994 kundgemachten und mit den Gesetzen LGBl Nr 89/1996 und 14/1999 geänderten Fassung in Geltung.
(5) Mit Artikel II Abs. 3 und 4 des Gesetzes LGBl Nr 1/2004 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. Februar 2004) anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (Abs. 3) | |||||||||
2. | Die Landesregierung hat innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Februar 2004) das Klärschlammregister (§ 41 (§ 34 neu)) an die Änderungen gemäß Artikel I Z 30 (betreffend § 41 (§ 34 neu)) anzupassen. (Abs. 4) |
(6) Mit Artikel II Abs. 5 des Gesetzes LGBl Nr 1/2004 wurde folgende Schlussbestimmung getroffen:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1996 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl Nr L 181 vom 4. 7. 1986, S 6, in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991, ABl Nr L 377 vom 31. 12. 1991, S 48, umgesetzt.
ANM: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 76/2011 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2008/98/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, umgesetzt.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 und Abs. 5, in der Fassung vor Art. I Z 2 und 3, sind die für das Jahr 2011 fällige Fortschreibung bzw. Vorlage an den Landtag erst im Jahr 2012 vorzunehmen.