(1) Die Landesregierung hat zur geordneten Entsorgung der im Land anfallenden Abfälle mit Verordnung die Entsorgungsbereiche, die Art und die Anzahl der öffentlichen Behandlungsanlagen und die Art der in diesen Anlagen zu behandelnden Abfälle aus einem oder vorübergehend zur Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit aus mehreren Entsorgungsbereichen oder aus Teilen von diesen zu bestimmen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung in Kärnten erforderlich ist.
(2) Bei den nach Abs. 1 festzulegenden Inhalten der Verordnung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
a) | die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102), | |||||||||
b) | das Kärntner Abfallwirtschaftskonzept (§ 4), | |||||||||
c) | die in den einzelnen Entsorgungsbereichen im Hinblick auf die Anzahl der Einwohner und der Betriebe, die Anzahl der Nächtigungen im Fremdenverkehr, die Maßnahmen der Vermeidung und Verringerung der Abfälle sowie die Entsorgungspflichten der Inhaber der Abfälle die zur Entsorgung anfallenden Arten und Mengen von Abfällen, | |||||||||
d) | die Verkehrserschließung, | |||||||||
e) | die geologischen und die hydrogeologischen Gegebenheiten in den Entsorgungsbereichen, | |||||||||
f) | die Erfordernisse der Umwelthygiene, | |||||||||
g) | die Siedlungsstruktur. |
(3) Die Abfallwirtschaftsverbände haben als Träger von Privatrechten für die von der Landesregierung in der Verordnung gemäß Abs. 1 zu bezeichnenden Arten von Behandlungsanlagen für Untersuchungen betreffend die mögliche Eignung von Standorten für diese Behandlungsanlagen für ihren Entsorgungsbereich zu sorgen. Bei der Durchführung der Untersuchungen sind entsprechend der Art der Behandlungsanlagen jedenfalls die Kriterien des Abs. 2 lit. a bis g anzuwenden. Das Ergebnis der Untersuchungen haben die Abfallwirtschaftsverbände, versehen mit ihrer Stellungnahme zu einem möglichen Standort, im Falle mehrerer geeigneter Standorte unter Vornahme einer Reihung, der Landesregierung vorzulegen.
(4) Die Landesregierung hat, im Falle von Untersuchungen gemäß Abs. 3 nach der Vorlage der Untersuchungsergebnisse, im Hinblick auf die gemäß Abs. 1 festgelegte Zahl öffentlicher Behandlungsanlagen in Übereinstimmung mit den in Abs. 2 genannten Kriterien durch Verordnung die Standorte der öffentlichen Behandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke zu bestimmen.
(5) Die durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke bestimmten Standorte für öffentliche Behandlungsanlagen sowie für Anlagen gemäß den §§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 2 sind von der durch den Standort betroffenen Gemeinde im Flächenwidmungsplan als überörtliche Planung ersichtlich zu machen.
(6) Erfolgt die Entsorgung von Abfällen aus Entsorgungsbereichen in einer außerhalb Kärntens gelegenen Behandlungsanlage, so ist diese Behandlungsanlage auf die Zahl der in der Verordnung gemäß Abs. 1 vorgesehenen Behandlungsanlagen anzurechnen.
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