§ 45 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Abfallwirtschaftsverband besorgt seine Geschäfte in einer Geschäftsstelle. Er kann sich mit Beschluss des Verbandsrates bei der Besorgung seiner Geschäfte mit der Maßgabe anderer Rechtsträger bedienen, dass das Weisungsrecht der Organe des Abfallwirtschaftsverbandes in fachlicher Hinsicht sichergestellt wird. Derartige Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Zur Leitung der Geschäftsstelle ist ein befähigter Geschäftsführer zu bestellen. Vor der Bestellung eines Geschäftsführers ist diese Funktion unter Angabe eines Anforderungsprofils etwaiger Bewerber und einer Stellenbeschreibung öffentlich auszuschreiben.

(2a) Endet die Übertragung der Besorgung der Geschäfte (Abs. 1) oder die Tätigkeit eines Geschäftsführers (Abs. 2), so ist innerhalb von sechs Monaten die Besorgung der Geschäfte einem anderen Rechtsträger zu übertragen oder ein Geschäftsführer zu bestellen.

(3) Dem Geschäftsführer obliegt es insbesondere, für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehören insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten des Abfallwirtschaftsverbandes.

(4) Der Vorsitzende ist Vorstand der Geschäftsstelle. Ihm unterstehen die bei der Geschäftsstelle verwendeten Bediensteten des Abfallwirtschaftsverbandes.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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