(1) Die Landesregierung darf zur Unterstützung der Behörde bei der Vorbeugung, Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen von Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes dieses Gesetzes Aufsichtsorgane bestellen.
(2) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung von Übertretungen der Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes dieses Gesetzes betreten werden, auch zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
(3) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, den Dienstausweis mit sich zu führen und bei einem Einschreiten, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, den Dienstausweis vorzuweisen.
(4) Aufsichtsorgane sind ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.
(5) Aufsichtsorgane genießen in Ausübung ihres Amtes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, den im § 74 Abs. 1 Z 4 StGB genannten Personen einräumt.
(6) Aufsichtsorgane sind, auch nach dem Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
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