Vorsorge des Landes
(1) Wird vom Land als Träger von Privatrechten für zumindest zwei Entsorgungsbereiche für die Entsorgung einzelner Arten von Abfällen Vorsorge getroffen, haben sich die betroffenen Gemeinden und die betroffenen Abfallwirtschaftsverbände dieser Einrichtungen zu bedienen. Eine derartige Vorsorge darf vom Land jedoch nur getroffen werden, wenn anderweitig keine oder keine ausreichende Vorsorge für die Entsorgung einzelner Arten von Abfällen getroffen worden ist.
(2) Wurde vom Land als Träger von Privatrechten gemäß Abs 1 Vorsorge getroffen, so hat die Landesregierung durch Verordnung die Standorte dieser Behandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke zu bestimmen, wenn
a) | die Errichtung und der Betrieb dieser Behandlungsanlagen mit den in § 36 Abs 2 genannten Kriterien übereinstimmen und | |||||||||
b) | sich der Inhaber der Behandlungsanlage verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Tarife für öffentliche Behandlungsanlagen (§ 39 Abs 1) anzuwenden. |
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