Feststellungsverfahren
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Haus- oder Sperrmüll, Betriebsmüll oder Klärschlamm (§ 2 Abs 2 lit a bis c oder 3) im Sinne dieses Gesetzes ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers der Sache oder von Amts wegen die Zuordnung zu einer der genannten Abfallarten mit Bescheid festzustellen.
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