§ 67 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 15.000,- Euro ist zu bestrafen, wer

a)

Betriebsmüll entgegen den Bestimmungen des § 25 entsorgt,

b)

Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost entgegen den Bestimmungen der §§ 27, 29, 30 und 31 aufbringt oder abgibt,

c)

den Verpflichtungen gemäß § 36 Abs. 3 zuwiderhandelt,

d)

als Betreiber einer öffentlichen Behandlungsanlage entgegen den Verpflichtungen des § 39 Abs. 1 keinen Vertrag über die ordnungsgemäße Entsorgung abschließt oder die Tarife nicht verlautbart,

e)

als Abfallwirtschaftsverband entgegen § 45 Abs. 2a nicht oder nicht rechtzeitig einen Geschäftsführer bestellt oder die Besorgung der Geschäfte einem anderen Rechtsträger überträgt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 4.000,- Euro ist zu bestrafen, wer

a)

Abfälle in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehene Abfall- oder Sammelbehälter oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einbringt (§ 14),

b)

den Verpflichtungen des § 21 Abs. 3 oder des § 22 zuwiderhandelt,

c)

den Verpflichtungen der §§ 26 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 4, 31 Abs. 1 und 3 und 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,

d)

den sonst auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwiderhandelt.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Abs. 1 strafbar.

(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.

(5) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht in Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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