(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 15.000,- Euro ist zu bestrafen, wer
a) | Betriebsmüll entgegen den Bestimmungen des § 25 entsorgt, | |||||||||
b) | Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost entgegen den Bestimmungen der §§ 27, 29, 30 und 31 aufbringt oder abgibt, | |||||||||
c) | den Verpflichtungen gemäß § 36 Abs. 3 zuwiderhandelt, | |||||||||
d) | als Betreiber einer öffentlichen Behandlungsanlage entgegen den Verpflichtungen des § 39 Abs. 1 keinen Vertrag über die ordnungsgemäße Entsorgung abschließt oder die Tarife nicht verlautbart, | |||||||||
e) | als Abfallwirtschaftsverband entgegen § 45 Abs. 2a nicht oder nicht rechtzeitig einen Geschäftsführer bestellt oder die Besorgung der Geschäfte einem anderen Rechtsträger überträgt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 4.000,- Euro ist zu bestrafen, wer
a) | Abfälle in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehene Abfall- oder Sammelbehälter oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einbringt (§ 14), | |||||||||
b) | den Verpflichtungen des § 21 Abs. 3 oder des § 22 zuwiderhandelt, | |||||||||
c) | den Verpflichtungen der §§ 26 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 4, 31 Abs. 1 und 3 und 33 Abs. 3 zuwiderhandelt, | |||||||||
d) | den sonst auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwiderhandelt. |
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Abs. 1 strafbar.
(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.
(5) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht in Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist.
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