§ 49 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Mitglieder des Verbandsrates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.

(2) Den Mitgliedern des Verbandsrates, des Vorstandes und des Kontrollausschusses gebührt für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, ein in der Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes festzusetzendes Sitzungsgeld. Sofern der Verbandsrat für den Vorsitzenden nicht die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung beschließt, gebührt diesem das Sitzungsgeld in doppelter Höhe.

In Kraft seit 04.01.2018 bis 31.12.9999
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