Eigentumsübergang
(1) Eigentum an Abfällen kann durch Zueignung (§ 382 ABGB) erwerben:
a) | bei Abfällen, für die eine öffentliche Müllabfuhr nach diesem Gesetz eingerichtet ist, der Betreiber der Abfuhreinrichtung, und zwar mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der Müllabfuhr; | |||||||||
b) | bei Abfällen, die in einer bewilligten Behandlungsanlage entsorgt werden, der Betreiber der Behandlungsanlage, und zwar mit der Übernahme der Abfälle; | |||||||||
c) | bei den zur Behandlung von den übrigen Abfällen getrennt gesammelten Abfällen der über die Sammelbehälter Verfügungsberechtigte, und zwar mit der Einbringung in die Sammelbehälter bzw. der Abgabe am Sammelplatz; | |||||||||
d) | bei Abfällen, die auf Grund einer Rücknahmeverpflichtung zurückgegeben werden, der zur Rücknahme Verpflichtete. |
(2) Der Übergang des Eigentums bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die bei der Abfuhr oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hiefür nicht vorgesehene Abfallbehälter verursacht worden sind.
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