§ 30 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 30

Beschränkung der Verwertung

 

(1) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzte Böden ist nur auf Grund und nach Maßgabe eines Zeugnisses nach § 29 Abs 3 zulässig.

 

(2) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost ist verboten

a)

auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen,

b)

auf Böden in verkarsteten Gebieten,

c)

auf wassergesättigte, gefrorene oder auf schneebedeckte Böden,

d)

auf Feldfutterkulturen, ausgenommen die Zwischenfrucht,

e)

auf Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr in Gewässer,

f)

wo Aufbringungsverbote auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 K-AWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 K-AWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 K-AWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 K-AWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 K-AWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 K-AWO
§ 31 K-AWO