Beschränkung der Verwertung
(1) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzte Böden ist nur auf Grund und nach Maßgabe eines Zeugnisses nach § 29 Abs 3 zulässig.
(2) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost ist verboten
a) | auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen, | |||||||||
b) | auf Böden in verkarsteten Gebieten, | |||||||||
c) | auf wassergesättigte, gefrorene oder auf schneebedeckte Böden, | |||||||||
d) | auf Feldfutterkulturen, ausgenommen die Zwischenfrucht, | |||||||||
e) | auf Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr in Gewässer, | |||||||||
f) | wo Aufbringungsverbote auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen. |
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