(1) Der Abfallwirtschaftsverband hat die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 3, 44 Abs. 3 und 49 Abs. 2 mit einer Geschäftsordnung auszuführen.
(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über die Kontrolle und über die Gebarung sinngemäß auszuführen. Die Bestimmungen des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes sind zufolge seines § 1 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens drei, höchstens aber fünf Mitgliedern; der Obmann ist vom Verbandsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen. Er darf nicht dem Gemeinderat derselben verbandsangehörigen Gemeinde zuzurechnen sein, die den Vorsitzenden stellt, und auch nicht derselben Gemeindeverbandspartei angehören wie der Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen.
(4) Die Geschäftsordnung ist vom Verbandsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(5) Die Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes und ihre Änderungen sind nach der Genehmigung der Landesregierung (§ 53 Abs. 2 lit. a) vom Abfallwirtschaftsverband in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.
(6) Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Verbandsrates und dem Geschäftsführer auszufolgen.
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