Verbandsrat
(1) In den Verbandsrat werden über Beschluss des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden der Bürgermeister oder jeweils ein anderes Mitglied des Gemeinderates sowie ein Ersatzmitglied entsandt.
(2) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzung des Verbandsrates sind die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Verbandsrat obliegen
a) | die Wahl des Vorstandes, | |||||||||
b) | die Erlassung der Geschäftsordnung, | |||||||||
c) | die Feststellung des Jahresvoranschlages und eines allfälligen Nachtragsvoranschlages, | |||||||||
d) | die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, | |||||||||
e) | die Genehmigung des Stellenplanes, | |||||||||
f) | die Beschlussfassung über die Stellungnahme zum Ergebnis der Untersuchungen gemäß § 36 Abs 3 hinsichtlich der Standorte von öffentlichen Behandlungsanlagen und im Falle mehrerer Standorte über ihre Reihung, | |||||||||
g) | die Entscheidung in jenen Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. |
(4) Stellt der Verbandsrat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des Abfallwirtschaftsverbandes sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, insbesondere anlässlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses oder der Landesregierung fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.
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