11. Abschnitt
Vollziehung und Mitwirkung
bei der Vollziehung
Überwachung und Befugnisse
(1) Die Behörden, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen betraut sind, haben die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.
(2) Die mit der Überwachung betrauten Organe der Behörde, die von der Behörde Beauftragten und die Aufsichtsorgane (§ 61) sind befugt, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben unbedingt erforderlich ist, Grundstücke und Anlagen zu betreten, auf und in diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu überprüfen, Messungen durchzuführen, Proben entschädigungslos zu entnehmen, Auskünfte zu verlangen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen. Die über die Grundstücke und Anlagen Verfügungsberechtigten haben diese Maßnahmen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Sie sind, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, spätestens beim Betreten der Liegenschaft hievon zu verständigen. Die Organe der Behörden und die von ihnen Beauftragten haben im Zuge der Wahrnehmung dieser Rechte auf die größtmögliche Schonung der ordnungsgemäßen Nutzung der Grundstücke und Anlagen sowie der berechtigten Interessen ihrer Eigentümer Bedacht zu nehmen. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
(3) Die Berechtigten nach Abs 1 sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind zur Wahrung von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
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