Einbringung in Abfall- und Sammelbehälter
Das Einbringen von Abfällen in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehenen Abfall- oder Sammelbehälter und das Einbringen heißer Abfälle in Abfallbehälter der Müllabfuhr ist verboten. Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Behälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
0 Kommentare zu § 14 K-AWO