Verwertung auf landwirtschaftlich
genutzten Böden
Das Aufbringen von Klärschlamm, der nicht unter § 26 Abs 3 fällt, oder von Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzten Böden ist nur zulässig, wenn
a) | der Klärschlamm sowie der Bioabfall- und Grünabfallkompost die in der Klärschlamm- und Kompostverordnung (§ 35) festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten und im Hinblick auf ihren Gehalt an düngewirksamen Stoffen und ihren sonstigen Bestandteilen und Eigenschaften zur Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Böden geeignet sind (§ 29 Abs 3), | |||||||||
b) | der Klärschlamm biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren so behandelt wurde, dass ein weiterer biologischer Abbau begünstigt und die mit der Verwendung in unbehandelter Form verbundenen hygienischen Nachteile weitestgehend verringert wurden, | |||||||||
c) | der Boden für eine bestimmte Art von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost geeignet ist (§ 29 Abs 3). |
0 Kommentare zu § 27 K-AWO