§ 5 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 5

Besondere Maßnahmen der

Abfallvermeidung und Umweltberatung

 

(1) Das Land Kärnten, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die vom Land Kärnten eingerichtet sind oder von der Landesregierung verwaltet werden, haben im Rahmen des Beschaffungswesens Arbeitsmaterial und Gebrauchsgüter aus solchen Stoffen zu erwerben, die bei der Erzeugung, Verwendung und bei der geordneten Abfallbehandlung den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft weitgehend entsprechen und möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen. Im Beschaffungswesen sind Recyclingprodukte jedenfalls dann anstelle von neuen Produkten anzuschaffen, wenn sie nicht wesentlich teurer sind und den vorgesehenen Verwendungszweck in gleicher Weise erfüllen.

 

(2) Das Land Kärnten und die Gemeinden haben weiters darauf hinzuwirken, dass Unternehmungen, die das Land oder die Gemeinden betreiben oder an denen dem Land oder den Gemeinden im überwiegenden Ausmaß die Anteilsrechte zustehen, in gleicher Weise vorgehen, wie dies in Abs 1 angeführt ist.

 

(3) Der Abfallwirtschaftsverband hat in seinem Entsorgungsbereich die Bevölkerung, Haushalte, Betriebe, Anstalten, sonstige Arbeitsstellen und die Gemeinden in Angelegenheiten der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie in sonstigen Angelegenheiten der Umwelt zu informieren und zu beraten, soweit das der Unterstützung der Aufgaben des Abfallwirtschaftsverbandes dient (Umweltberatung im Abfallbereich). Der Abfallwirtschaftsverband hat sich zum Zweck der Beratung fachlich geeigneter Personen (Umweltberater im Abfallbereich) oder Einrichtungen zu bedienen.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
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