Dezentrale Sammelstellen für Altstoffe
(1) Erfolgt die Sammlung von einzelnen Altstoffen in dezentralen Sammelbehältern, so sind diese in ausreichender Anzahl an für jedermann leicht zugänglichen Stellen und, entsprechend der voraussichtlich anfallenden Masse, für mehrere Altstoffe an gemeinsamen Örtlichkeiten aufzustellen oder anzubringen (Dezentrale Sammelstellen). Die dezentralen Sammelbehälter sind so aufzustellen oder anzubringen, dass durch ihren Betrieb keine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Keime, Geruch, Staub oder Lärm oder eine sonstige Beeinträchtigung der Umwelt eintritt.
(2) Derjenige, der die Sammlung von Altstoffen durchführt, ist verpflichtet, für die zeitgerechte Aufstellung der dezentralen Sammelbehälter in ausreichender Anzahl, für ihre rechtzeitige Entleerung und für ihre Entfernung zu sorgen, dass eine Überfüllung der Sammelbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Aufstellungsorte der dezentralen Behälter ortsüblich zu verlautbaren.
(4) Die Aufstellung der dezentralen Sammelbehälter hat möglichst auf öffentlichem Grund zu erfolgen.
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