Organe des Abfallwirtschaftsverbandes
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben eines Abfallwirtschaftsverbandes sind berufen:
a) | der Verbandsrat (die Verbandsversammlung), | |||||||||
b) | der Vorstand, | |||||||||
c) | der Vorsitzende (der Verbandsobmann), | |||||||||
d) | der Kontrollausschuss. |
(2) Die Funktionsperiode der Organe eines Abfallwirtschaftsverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Wahl der neuen Organe.
(3) Die Organe des Abfallwirtschaftsverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.
(4) Werden Abfallwirtschaftsverbände durch Verordnung der Landesregierung verändert oder neu gebildet, so sind die Organe des Abfallwirtschaftsverbandes binnen acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die verbleibende Zeit bis zur allgemeinen Neubildung der Organe des Abfallwirtschaftsverbandes neu zu bilden.
0 Kommentare zu § 41 K-AWO