Einzelbehälter für Altstoffe
(1) Erfolgt die Sammlung von bestimmten Altstoffen, für die aufgrund des § 23 Abs 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102, eine getrennte Sammlung zu erfolgen hat, in besonderen Behältern auf jedem bebauten Grundstück des Abholbereiches (§ 20 Abs 2), so sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die beigestellten, gesonderten Behälter aufzustellen oder anzubringen, zu den Abfuhrterminen zur Entleerung bereitzuhalten und in ordentlichem Zustand zu erhalten. Werden als gesonderte Behälter Säcke vorgesehen, so gilt als Behälter der Sack einschließlich der zu seiner Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung. Die Behälter sind so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind und dass durch die Sammlung und die Abfuhr keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft eintritt.
(2) Kommen die Grundeigentümer ihrer Verpflichtung gemäß Abs 1, die beigestellten, gesonderten Behälter aufzustellen oder anzubringen oder zu den Abfuhrterminen zur Entleerung bereitzuhalten, nicht nach, so hat die Gemeinde die Aufstellung dieser Behälter oder ihre Bereithaltung zu den Abfuhrterminen zur Entleerung mit Bescheid anzuordnen.
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