(1) Als Bioabfall– und Grünabfallkompost im Sinne dieses Gesetzes gilt ein humusähnlicher Stoff, der als Produkt biologisch–chemischer Umwandlung aus Bioabfall anfällt; kompostierte Bioabfälle aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge und der Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben gelten nicht als Bioabfall- und Grünabfallkompost im Sinne dieses Abschnittes.
(2) Bioabfall sind Abfälle, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch-chemisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und als Altstoffe getrennt von den sonstigen Abfällen gesammelt werden. Dies sind insbesondere biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Kantinen, aus dem Einzelhandel, Großhandel und Cateringgewerbe sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes wird durch diese Begriffsbestimmung nicht berührt.
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