(1) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden dürfen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten wechselseitig übermitteln. Im Übrigen ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten zulässig, wenn bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
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