Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze
(1) Die Gemeinde hat im Ortsbereich im Sinne des § 3 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 auf uneingeschränkt allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die dem regelmäßigen Aufenthalt von Menschen dienen, wie öffentlich zugänglichen Erholungsflächen, Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sportplätzen, Wanderwegen, öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht zu Betriebsanlagen gehören, Müllbehälter und erforderlichenfalls Sammelbehälter zur Aufnahme der dort anfallenden Abfälle aufzustellen und diese Abfälle zu entsorgen.
(2) Die Aufstellung der Müll- und Sammelbehälter hat soweit als möglich auf öffentlichem Grund zu erfolgen.
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