Verpflichtung von Gemeinden
und Abfallwirtschaftsverbänden
(1) Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände sind nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.
(2) Die Gemeinde und die Abfallwirtschaftsverbände können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.
(3) Gemeinden können sich zur Besorgung von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 84 Abs 1 bis 11 und 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Abs 2 gilt sinngemäß für diese Gemeindeverbände.
(4) Die in einem Abfallwirtschaftsverband zusammengeschlossenen Gemeinden dürfen durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte privatwirtschaftliche Aufgaben der Abfallwirtschaft, die solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden sind, dem Abfallwirtschaftsverband übertragen. Die Aufgaben, die durch den Abfallwirtschaftsverband besorgt werden, sind in der Geschäftsordnung zu umschreiben. Mit der Genehmigung der Geschäftsordnung durch die Landesregierung (§ 53 Abs 2 lit a) gehen die Aufgaben auf den Abfallwirtschaftsverband über.
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