§ 10 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 10

Verpflichtung von Gemeinden

und Abfallwirtschaftsverbänden

 

(1) Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände sind nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.

 

(2) Die Gemeinde und die Abfallwirtschaftsverbände können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.

 

(3) Gemeinden können sich zur Besorgung von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 84 Abs 1 bis 11 und 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Abs 2 gilt sinngemäß für diese Gemeindeverbände.

 

(4) Die in einem Abfallwirtschaftsverband zusammengeschlossenen Gemeinden dürfen durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte privatwirtschaftliche Aufgaben der Abfallwirtschaft, die solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden sind, dem Abfallwirtschaftsverband übertragen. Die Aufgaben, die durch den Abfallwirtschaftsverband besorgt werden, sind in der Geschäftsordnung zu umschreiben. Mit der Genehmigung der Geschäftsordnung durch die Landesregierung (§ 53 Abs 2 lit a) gehen die Aufgaben auf den Abfallwirtschaftsverband über.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-AWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-AWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-AWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-AWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-AWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 K-AWO
§ 11 K-AWO