Abgabe und Übernahme von Klärschlamm oder Bioabfall- und
Grünabfallkompost
(1) Der Betreiber einer Abwasserreinigungs- oder Behandlungsanlage darf Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden nur an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des zur Aufbringung bestimmten Grundstückes abgeben. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des zur Aufbringung des Klärschlamms oder des Bioabfall- und Grünabfallkomposts bestimmten Grundstückes darf den übernommenen Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost nur auf dem dafür bestimmten Grundstück aufbringen.
(2) Der Betreiber der Anlage, von der Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost für die Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden abgegeben wird, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost unter Angabe der Menge, des Namens und der Anschrift des Übernehmers und der Aufbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß) einzutragen. Das Verzeichnis ist sieben Jahre hindurch, gerechnet nach der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Bei der Abgabe von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost hat der Betreiber der Anlage eine Bestätigung in zweifacher Ausfertigung auszustellen, die vom Betreiber der Anlage und vom Übernehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt dem Betreiber, die weitere ist dem Übernehmer auszufolgen.
(4) Die Bestätigung hat die Bezeichnung der Anlage, den Namen des Transporteurs, den Namen und die Anschrift des Verwerters, die abgegebene Klärschlamm- oder Kompostmenge, das Datum der Abgabe sowie die Zahl und das Datum des Zeugnisses gemäß § 29 Abs 3 samt Bezeichnung des Ausstellers zu enthalten.
0 Kommentare zu § 31 K-AWO