§ 62 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.

(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Landesregierung hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis mit Lichtbild auszufolgen, aus dem seine Identität und seine Bestellung zum Aufsichtsorgan sowie seine Ordnungsnummer ersichtlich sein müssen.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft;

b)

die volle Geschäftsfähigkeit;

c)

die Vertrauenswürdigkeit;

d)

die körperliche und geistige Eignung;

e)

die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse.

(4) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

a)

die Notwendigkeit der Unterstützung der Behörden durch das Aufsichtsorgan wegfällt,

b)

eine der im Abs. 3 lit. a bis e genannten Voraussetzungen wegfällt,

c)

das Aufsichtsorgan seine Pflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt oder

d)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat.

(6) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(7) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis aller Aufsichtsorgane zu führen.

In Kraft seit 09.10.2020 bis 31.12.9999
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