§ 50 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 50

Finanzierung

 

(1) Zur Deckung des Aufwandes des Abfallwirtschaftsverbandes sind zunächst die Einnahmen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen. Zum Aufwand zählt auch die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Errichtung und die Anpassung von Behandlungsanlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik unter Berücksichtigung der nach der Art der Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer sowie für Maßnahmen, die nach der Auflassung verbandseigener Behandlungsanlagen erforderlich werden.

 

(2) Der verhältnismäßige Anteil jeder verbandsangehörigen Gemeinde am Aufwand ebenso wie an einem allfälligen Überschuss des Abfallwirtschaftsverbandes ist auf drei Dezimalstellen genau festzulegen, wobei dieser überwiegend nach der aus dem Gemeindegebiet einer verbandsangehörigen Gemeinde entsorgten Masse von Abfällen berechnet wird. Wird der verhältnismäßige Anteil am Aufwand nicht ausschließlich nach der entsorgten Masse von Abfällen berechnet, ist die Art der Berechnung in der Geschäftsordnung festzulegen.

 

(3) Die Masse der aus dem Gemeindegebiet einer verbandsangehörigen Gemeinde entsorgten Abfälle ist durch geeignete Messeinrichtungen festzustellen. Führt diese Art der Feststellung der Masse nach den einzelnen Gemeindegebieten getrennt für die Mehrzahl der verbandsangehörigen Gemeinden zu einer wesentlichen Erhöhung der Entsorgungskosten, darf der Abfallwirtschaftsverband, bei der Berechnung des anteiligen Aufwandes jeder Gemeinde, die Masse nach der Zahl und der Größe der im Gemeindegebiet aufgestellten Müllbehälter für Systemmüll unter Berücksichtigung der festgesetzten Abfuhrtermine ermitteln. Die Art der Ermittlung der Masse der entsorgten Abfälle ist in der Geschäftsordnung ersichtlich zu machen. Fallen die Voraussetzungen für eine Kostenaufteilung nach dem zweiten Satz weg, so ist die Geschäftsordnung so rechtzeitig zu ändern, dass in dem dem Wegfall der Voraussetzungen folgenden Kalenderjahr eine Berechnung des von den Gemeinden zu tragenden Aufwandes auf Grund der durch Messeinrichtungen festgestellten Masse der Abfälle erfolgen kann.

 

(4) Der festgelegte verhältnismäßige Anteil der verbandsangehörigen Gemeinden am Aufwand, ebenso wie an einem allfälligen Überschuss, wirkt mit dem Beginn des der Festlegung der Anteile nachfolgenden Kalenderjahres.

 

(5) Der Vorsitzende hat den vom Abfallwirtschaftsverband voraussichtlich zu tragenden Aufwand den verbandsangehörigen Gemeinden bis 30. November eines jeden Jahres unter gleichzeitiger Bekanntgabe des auf sie entfallenden Kostenanteiles im vorhinein bekannt zugeben. Die verbandsangehörigen Gemeinden haben monatliche Vorauszahlungen auf den zu erbringenden Beitrag in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Bedarfes gegen nachträgliche Verrechnung zu leisten.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 K-AWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 K-AWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 K-AWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 K-AWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 K-AWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49 K-AWO
§ 51 K-AWO