(1) Zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren durch die Entsorgung von Abfällen und zur Durchsetzung der Überwachungs- und Auskunftsrechte gemäß § 60 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Bei der Anwendung der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt haben sich die Organe der Behörde und die von ihr Beauftragten der jeweils gelindesten noch zum Ziele führenden Maßnahmen zu bedienen.
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
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