Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO (K-AWO) Fundstelle

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO
StF: LGBl Nr 17/2004 (WV)

Änderung

LGBl Nr 22/2005

LGBl Nr 77/2005

LGBl Nr 76/2011

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 85/2013

1.

Die Landesregierung hat binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 6 (§ 4 neu) zu erstellen und zu veröffentlichen. Das Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 57 Kärntner Abfallordnung 1988 gilt innerhalb dieses Zeitraumes als Kärntner Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 6 (§ 4 neu) weiter. (Abs. 1)

2.

Verordnungen der Gemeinden gemäß § 15 Abs. 2 Kärntner Abfallordnung 1988 über die Festlegung des Sonderbereiches und gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Kärntner Abfallordnung 1988 über die Ausschreibung von Gebühren gelten bis zur Erlassung einer Abfuhrordnung gemäß § 31 (§ 24 neu), längstens jedoch ein Jahr, als landesgesetzliche Regelungen weiter. Nach diesem Zeitpunkt treten diese im Gesetzesrang stehenden Verordnungen jedenfalls außer Kraft. (Abs. 2)

3.

Bescheide im Sinne des § 17 Abs. 3 Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 31 Abs. 3 (§ 24 Abs. 3 neu) über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter. (Abs. 3)

4.

Die Landesregierung hat innerhalb von einem Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) ein Klärschlammregister gemäß § 41 (§ 34 neu) einzurichten. (Abs. 4)

5.

Das Entwicklungsprogramm Abfallbeseitigung, LGBl Nr 70/1991, in der Fassung LGBl Nr 126/1992, gilt bis zur Erlassung der Verordnungen gemäß §§ 43 Abs. 1 (§ 36 Abs. 1 neu) und 43 Abs. 4 (§ 36 Abs. 4 neu) als landesgesetzliche Regelung weiter. Die an den im Entwicklungsprogramm Abfallbeseitigung genannten Standorten betriebenen Abfallbehandlungsanlagen gelten als öffentliche Abfallbehandlungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes. (Abs. 5)

6.

Bestehende Abfallbehandlungsanlagen, für die keine Bewilligung für die Errichtung und zum Betrieb nach der Kärntner Abfallordnung 1988 erforderlich war, sind innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) der Landesregierung anzuzeigen. Rechtzeitig angezeigte Abfallbehandlungsanlagen gelten als bewilligte Anlagen nach § 47 (alt) und § 51 (alt) dieses Gesetzes. § 56 (alt) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle von zusätzlichen Auflagen bescheidmäßige Vorschreibungen treten. (Abs. 6)

7.

Gemeindeverbände nach § 30 Kärntner Abfallordnung 1988 sind Gemeindeverbände nach § 67 (§ 40 neu) dieses Gesetzes. Die Verordnung der Landesregierung, mit der Gemeindeverbände für die Errichtung und den Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen sowie für die Verbringung von Abfällen gebildet werden, LGBl Nr 103/1978, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/1986, gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 68 (§ 41 neu) nach diesem Gesetz als landesgesetzliche Regelung weiter. (Abs. 7)

8.

Die Organe der Abfallwirtschaftsverbände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) zu bilden. Die bisherigen Vorsitzenden der Abfallwirtschaftsverbände haben jeweils den neuen Verbandsrat einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen. (Abs. 8)

9.

Die Geschäftsordnungen der Abfallwirtschaftsverbände sind bis zum 30. September des dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) folgenden Kalenderjahres den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. (Abs. 9)

10.

Die Abfallwirtschaftsverbände haben innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. April 1994) eine Geschäftsstelle gemäß § 72 (§ 45 neu) einzurichten und zur Leitung der Geschäftsstelle einen befähigten Geschäftsführer zu bestellen. Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. April 1994) bereits Geschäftsführer bestellt, so darf der Abfallwirtschaftsverband von der Voraussetzung des § 72 Abs. 2 (§ 45 Abs. 2 neu) absehen. (Abs. 10)

11.

Vor der Kundmachung dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die gewerbsmäßige Tätigkeit des Sammelns oder Behandelns von Abfällen gelten als Berechtigungen nach § 84 Abs. 5 (alt) dieses Gesetzes. Die Berechtigten sind verpflichtet, eine bestehende Berechtigung innerhalb von sechs Monaten der Landesregierung zu melden. Erfolgt diese Meldung innerhalb dieser Frist nicht, erlischt die bestehende Berechtigung. (Abs. 11)

12.

Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. April 1994) anhängigen Verwaltungsverfahren sind die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden. (Abs. 12)

13.

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden. (Abs. 13)

(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 89/1996 wurde die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 5 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl Nr 34/1994, wie folgt geändert:

Die mit § 102 Abs. 5 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl Nr 34/1994, (Art. VI Abs. 1 Z 5 dieser Kundmachung) in den Rang eines Landesgesetzes erhobene Verordnung der Landsregierung vom 30. April 1991, Zahl: Ro-135/6/1991, mit der ein Entwicklungsprogramm über Bereiche und Standort von Abfallbeseitigungsanlagen erlassen wird (Entwicklungsprogramm Abfallbeseitigung), LGBl Nr 70/1991, in der Fassung LGBl Nr 126/1992, wird insoferne geändert, als im Abschnitt II der Anlage I (Abfallbeseitigungsbereich Villach), die Z 2 (Standort Trabenig, Gemeinde Wernberg) und die Z 4 (Standort Schurian, Stadtgemeinde Feldkirchen) entfallen.

(3) Mit Artikel III Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 89/1996 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

Der Verbandsrat ist verpflichtet, binnen sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. November 1996) die Wahl des Vorstandes vorzunehmen. Bis zur Wahl eines Vorstandes hat der Verbandsrat die Aufgaben des Vorstandes im Sinne des § 70 Abs. 2 lit. c (§ 43 Abs. 2 lit. c neu) zu besorgen.

(4) Mit Artikel II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 1/2004 wurde folgende Bestimmung getroffen:

Das Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Ordnung der Abfallwirtschaft in Kärnten (Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) steht vor den Änderungen gemäß Artikel I in der in LGBl Nr 34/1994 kundgemachten und mit den Gesetzen LGBl Nr 89/1996 und 14/1999 geänderten Fassung in Geltung.

(5) Mit Artikel II Abs. 3 und 4 des Gesetzes LGBl Nr 1/2004 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

1.

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. Februar 2004) anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (Abs. 3)

2.

Die Landesregierung hat innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Februar 2004) das Klärschlammregister (§ 41 (§ 34 neu)) an die Änderungen gemäß Artikel I Z 30 (betreffend § 41 (§ 34 neu)) anzupassen. (Abs. 4)

(6) Mit Artikel II Abs. 5 des Gesetzes LGBl Nr 1/2004 wurde folgende Schlussbestimmung getroffen:

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1996 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl Nr L 181 vom 4. 7. 1986, S 6, in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991, ABl Nr L 377 vom 31. 12. 1991, S 48, umgesetzt.

ANM: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 76/2011 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2008/98/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, umgesetzt.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 und Abs. 5, in der Fassung vor Art. I Z 2 und 3, sind die für das Jahr 2011 fällige Fortschreibung bzw. Vorlage an den Landtag erst im Jahr 2012 vorzunehmen.

In Kraft seit 09.04.2009 bis 31.12.9999
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