5. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Haus-
und Sperrmüll
Einrichtung der Sammlung und Abfuhr
(1) Die Gemeinde hat für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten.
(2) Die Eigentümer von Grundstücken haben sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen (§ 23) durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).
(3) Zur Beratung der Haushalte über die Umsetzung der Grundsätze der Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102, und jener Betriebe, deren Betriebsmüll nach § 25 Abs 2 oder 3 entsorgt wird, können sich die Gemeinden fachlich geeigneter Personen (Umweltberater im Abfallbereich) oder fachlich geeigneter Einrichtungen bedienen.
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