Nutzungsberechtigte und Bauwerke
auf fremdem Grund
Die für die Grundstückseigentümer geltenden Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes gelten in gleicher Weise für Personen, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder die es verwalten. Bei Bauwerken als Zugehör eines Baurechts gelten diese Bestimmungen auch für die Eigentümer der Bauwerke.
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