(1) Erfolgt die Verwertung von Bioabfällen aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge oder Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder der Betriebstätte der Inhaber der Abfälle (Eigenkompostierung), sind die Grundeigentümer nach einer Anzeige gemäß Abs. 2 von der Verpflichtung des Aufstellens oder der Anbringung eines Einzelbehälters (§ 17) ausgenommen.
(2) Besteht eine Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Bioabfällen aufgrund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, ist vom Grundeigentümer die Durchführung der Eigenkompostierung von Bioabfällen der Gemeinde anzuzeigen.
(3) Werden durch die Eigenkompostierung die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 verletzt, hat der Bürgermeister die Beseitigung der wahrgenommenen Mängel anzuordnen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Eigenkompostierung zu untersagen. Wird die Eigenkompostierung untersagt und bestehen Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von Bioabfällen gemäß Abs. 2, so erlischt die Ausnahme von den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen.
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