10. Abschnitt
Gebühren
Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl Nr 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen, werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben.
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