§ 23 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 23

Abfuhrtermine

 

(1) Die Sammlung und Abfuhr des Hausmülls hat in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müllbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.

 

(2) Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des durchschnittlich anfallenden Sperrmülls erforderlich ist.

 

(3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, dass Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung abgeführt wird.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
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