Klärschlamm- und Kompostverordnung
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufbringung von Klärschlamm sowie von Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzte Böden zu erlassen.
(2) Die Verordnung nach Abs 1 hat insbesondere zu enthalten:
a) | die zeitlichen Abstände der Untersuchungen gemäß § 29 Abs 1, wobei Abstufungen nach Größe und Art der Anlage zulässig sind, | |||||||||
b) | die Anzahl und Art der Untersuchungsparameter und Untersuchungsmethoden abgestuft nach Größe und Art der Anlage, | |||||||||
c) | die zeitlichen Abstände der Bodenuntersuchungen gemäß § 29 Abs 2, wobei Abstufungen nach der Art des Bodens, der Art der Nutzung sowie nach der Bodenbeschaffenheit zulässig sind, | |||||||||
d) | die Grenzwerte für organische und anorganische Inhaltsstoffe im Boden, Klärschlamm und im Bioabfall- und Grünabfallkompost, | |||||||||
e) | Grenzwerte für den Gehalt an Krankheitserregern im behandelten Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost, | |||||||||
f) | die erlaubten Aufbringungszeiten im Hinblick auf besondere Bodennutzungen, | |||||||||
g) | unabhängig von der Bodenneigung die jährlich höchstzulässige Aufbringungsmenge an Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost je Hektar landwirtschaftliches Grünland und Acker, | |||||||||
h) | das höchstzulässige Gewicht der Aufbringungsfahrzeuge. |
(3) Die Behörde darf im Einzelfall abweichend von den in Abs 2 lit a und c festgelegten Zeiträumen kürzere Untersuchungszeiträume vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die Bodenart oder die Belastung des Klärschlamms oder Bioabfall- und Grünabfallkomposts mit Schadstoffen notwendig erscheint.
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