§ 11 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz ergebenen Rechte und Pflichten – mit Ausnahme jener aus Entscheidungen nach dem 12. Abschnitt – haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht § 58 Abs. 3 anderes bestimmt..

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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