Überwachung der Verwertung
(1) Die Landesregierung hat die Untersuchung eines landwirtschaftlich genutzten Bodens anzuordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost nicht gesetzmäßig erfolgt oder wenn der Verdacht besteht, dass ungeeignete Stoffe aufgebracht wurden oder die zulässige Höchstmenge überschritten wurde.
(2) Bestätigt sich im Zuge der angeordneten Untersuchung der Verdacht nach Abs 1, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des landwirtschaftlich genutzten Bodens die Kosten der Untersuchung zu ersetzen. Erfolgt im Rahmen der Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost eine Überschreitung höchstzulässiger Schadstoffmengen oder Nährstofffrachten ohne Kenntnis des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten und konnte dieser davon auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nichts wissen, sind die Kosten der Untersuchung durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zu ersetzen. Der untersuchte Boden verliert jedoch in jedem Fall bis zu einer neuerlichen Untersuchung des Bodens und der Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 29 Abs 3 seine Eignung zur Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost.
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