§ 32 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 32

Überwachung der Verwertung

 

(1) Die Landesregierung hat die Untersuchung eines landwirtschaftlich genutzten Bodens anzuordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost nicht gesetzmäßig erfolgt oder wenn der Verdacht besteht, dass ungeeignete Stoffe aufgebracht wurden oder die zulässige Höchstmenge überschritten wurde.

 

(2) Bestätigt sich im Zuge der angeordneten Untersuchung der Verdacht nach Abs 1, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des landwirtschaftlich genutzten Bodens die Kosten der Untersuchung zu ersetzen. Erfolgt im Rahmen der Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost eine Überschreitung höchstzulässiger Schadstoffmengen oder Nährstofffrachten ohne Kenntnis des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten und konnte dieser davon auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nichts wissen, sind die Kosten der Untersuchung durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zu ersetzen. Der untersuchte Boden verliert jedoch in jedem Fall bis zu einer neuerlichen Untersuchung des Bodens und der Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 29 Abs 3 seine Eignung zur Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 K-AWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 K-AWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 K-AWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 K-AWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 K-AWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 K-AWO
§ 33 K-AWO