Aufsicht des Landes über Abfallwirtschaftsverbände
(1) Abfallwirtschaftsverbände unterliegen im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der Landesregierung. Auf die Aufsicht über die Abfallwirtschaftsverbände sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 21. Abschnittes der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) sinngemäß anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den im § 104 der K-AGO genannten Genehmigungsvorbehalten bedürfen nachstehende Vorhaben oder Maßnahmen des Abfallwirtschaftsverbandes der Genehmigung der Landesregierung:
a) | die Geschäftsordnung und ihre Änderungen, | |||||||||
b) | die Entsorgung von Abfällen außerhalb des Entsorgungsbereiches oder in privaten Behandlungsanlagen, außer dies erfolgt entsprechend der überörtlichen Planung gemäß § 36. |
(3) Eine Genehmigung nach Abs 2 lit b ist zu versagen, wenn das Vorhaben oder die Maßnahmen mit dem Abfallwirtschaftskonzept des Landes im Widerspruch stehen.
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