6. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Betriebsmüll
Art der Entsorgung
(1) Derjenige, bei dem Betriebsmüll anfällt, ist verpflichtet, ihn zu einer geeigneten Behandlungsanlage zu verbringen oder ihn über einen befugten Dritten entsorgen zu lassen, wenn für die Entsorgung im Einzelfall (Abs 2 und 3) nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinde hat über Antrag desjenigen, bei dem der Betriebsmüll anfällt, mit Bescheid die Genehmigung zu erteilen, die Sammlung und Abfuhr des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch die Müllabfuhr durchführen zu lassen, wenn
a) | die Anfallsstelle des Betriebsmülls nicht im Sonderbereich liegt, | |||||||||
b) | die Einrichtungen der Müllabfuhr zur Sammlung und Abfuhr geeignet sind und | |||||||||
c) | die Erfassung des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist. |
(3) Die Gemeinde darf demjenigen, bei dem der Betriebsmüll anfällt, mit Bescheid auftragen, die Sammlung und Abfuhr des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch die Müllabfuhr durchführen zu lassen, wenn
a) | die Anfallsstelle des Betriebsmülls nicht im Sonderbereich liegt, | |||||||||
b) | die Einrichtungen der Müllabfuhr zur Sammlung und Abfuhr geeignet sind, | |||||||||
c) | die Erfassung des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist, | |||||||||
d) | der Betriebsmüll nicht zulässigerweise einer Verwertung zugeführt wird und | |||||||||
e) | derjenige, bei dem der Betriebsmüll anfällt, seiner Verpflichtung gemäß Abs 1 nicht oder nicht zur Gänze nachkommt. |
(4) Auf denjenigen, bei dem Betriebsmüll regelmäßig anfällt und der ihn gemäß Abs 2 oder Abs 3 entsorgt, sind die Bestimmungen des 5. Abschnittes (Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll) sinngemäß anzuwenden.
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