Auflösung von Abfallwirtschaftsverbänden
(1) Sollen Abfallwirtschaftsverbände durch Verordnung der Landesregierung aufgelöst werden, so ist vor der Neubildung von Abfallwirtschaftsverbänden das Vermögen eines Abfallwirtschaftsverbandes zur Deckung seiner Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben. Dies gilt auch hinsichtlich einer Gemeinde, die durch eine Verordnung über die Bildung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsverbandes einem anderen Abfallwirtschaftsverband zugeordnet wird, in dem eine öffentliche Behandlungsanlage zu errichten ist.
(2) Die Abfallwirtschaftsverbände sind berechtigt, von neu hinzukommenden verbandsangehörigen Gemeinden einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie den ihnen durch die Eingliederung der neuen Gemeinde etwa verursachten Aufwendungen zu verlangen. Die Summe des angemessenen Beitrages, die die Abfallwirtschaftsverbände von einer neu hinzukommenden Gemeinde verlangen dürfen, darf 50 v. H. des sich aus dem festgelegten verhältnismäßigen Anteil (§ 50 Abs 2) ergebenden Aufwandes für das Jahr, in dem die Zuordnung zum Abfallwirtschaftsverband erfolgte, nicht überschreiten.
(3) Reicht im Falle der Auflösung das vorhandene Vermögen eines Abfallwirtschaftsverbandes zur Deckung seiner Verbindlichkeiten nicht aus, so hat die Landesregierung vorzusorgen, dass eingegangene Verbindlichkeiten und bestehende Verpflichtungen von einem Rechtsnachfolger erfüllt werden können. Die Landesregierung darf zu diesem Zweck in der Verordnung über die Bildung von Abfallwirtschaftsverbänden bestimmen, welche Abfallwirtschaftsverbände als Rechtsnachfolger eines aufgelösten Abfallwirtschaftsverbandes anzusehen sind.
0 Kommentare zu § 54 K-AWO