§ 43 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 43

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus fünf vom Verbandsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenden Mitgliedern. Befinden sich im Entsorgungsbereich des Verbandes Behandlungsanlagen, so muss dem Vorstand mindestens ein Vertreter einer Gemeinde mit einem Standort einer im Betrieb befindlichen Behandlungsanlage angehören. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

 

(2) Dem Vorstand obliegen

a)

die Vorberatung der in die Zuständigkeit des Verbandsrates fallenden Angelegenheiten,

b)

die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden,

c)

die Besorgung aller übrigen Aufgaben des Abfallwirtschaftsverbandes, die durch dieses Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.

 

(3) Die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über die Sitzungen des Gemeindevorstandes gelten sinngemäß.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
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