(1) Dieses Gesetz ordnet die Bewirtschaftung der Abfälle zur Vermeidung, Verminderung und Entsorgung von Abfällen und regelt die Ausschreibung von Abfallgebühren zur Deckung des Aufwandes der Bewirtschaftung der Abfälle.
(2) Die Bewirtschaftung der Abfälle im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Art der Bereitstellung und Durchführung der Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Abfällen und die Planung der Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
a) | die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) sowie von nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese durch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, geregelt sind; | |||||||||
b) | Abwasser im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002; | |||||||||
c) | gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre; | |||||||||
d) | Kohlendioxid im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2a AWG 2002; | |||||||||
e) | bergbauliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002; | |||||||||
f) | radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969; | |||||||||
g) | Körper von Tieren und sonstige tierische Nebenprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a und b AWG 2002; | |||||||||
h) | Sprengstoffabfälle aus dem zivilen und militärischen Bereich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 AWG 2002; | |||||||||
i) | nicht kontaminierte Sedimente und Böden im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 AWG 2002: | |||||||||
j) | Stoffe, die für die Verwendung als Einzelfuttermittel bestimmt sind, im Sinne des Art. 2 lit. e der Abfall-Richtlinie 2008/98/EG. |
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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